PROKON Insolvenz. Kein Insolvenzgrund vorhanden?
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PROKON Regenerative Energien GmbH will Unternehmensfortführung und setzt alle Zahlungen an Genussrechtsgläubiger aus.
Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Penzlin der PROKON Regenerative Energien GmbH und der Geschäftsführer Rodbertus wenden sich mit einem Rundschreiben an die Genussrechtsinhaber mit der Botschaft, ein Rechtsgutachten werde ergeben, dass kein Insolvenzgrund vorliegt und ein endgültiges Insolvenzverfahren damit vermieden werde.
So gut diese Nachricht auf den ersten Blick erscheint, so problematisch ist diese Aussage für die Genussrechtsinhaber, die ihre Genussrechte bereits gekündigt haben und auch für diejenigen, die ihr angelegtes Geld mittel- oder langfristig ausgezahlt erhalten möchten:
Aus den letzten Erklärungen der PROKON wird deutlich, dass die Geschäftsführung sich auf die Genussrechtsbedingungen bezieht, nach denen im Falle fehlender Liquidität, die Rückzahlung gekündigter Genussrechte ausgesetzt werden kann.
Im Klartext: wenn keine neuen Genussrechtsanleger gefunden werden und auch in Zukunft keine Gewinne erzielt werden können, dann werden die Anleger auf ihre Genussrechte keine Zahlungen erhalten. Eine Kündigung der Genussrechte ist damit wirkungslos und die Gelder unter Umständen vollständig verloren.
Durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegen PROKON möglich.
Genussrechtsinhaber die sich mit dieser Situation nicht abfinden wollen, haben jedoch in der Regel gute Möglichkeiten eine Rechtsposition zu erreichen, die eine kurzfristige Fälligkeit der Forderung und einen Zahlungstitel gegen die PROKON Regenerative Energien GmbH beinhaltet.
Die Genussrechtsinhaber sollten daher prüfen lassen, ob auch in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, die Rückzahlung der Einlage zu erwirken. Die Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte bietet allen Anlegern der PROKON eine kostenfreie Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.
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