Prokon Regenerative Energien - Insolvenzantrag gestellt

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Nun ist das Befürchtete doch eingetreten: Am 22.01.2014 hat die Prokon Regenerative Energien GmbH Insolvenzantrag gestellt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter hat das AG Pinneberg (Az. 28 IN 11/14) den Hamburger Rechtsanwalt Dietmar Penzlin bestellt.

Ein Insolvenzverfahren bedeutet nicht zwangsweise die Zerschlagung und Liquidierung der Gesellschaft. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger SdK geht davon aus, dass Prokon über werthaltige Vermögenswerte verfügt - zumindest im Bereich der Windkraftanlagen. Trotz Insolvenz könnte Prokon im Zuge einer Fortführungslösung daher gute „Überlebenschancen" haben. Dies sei für alle Genussrechteinhaber die beste aller Möglichkeiten, ihr Investment zu retten.

Zunächst bleibt abzuwarten, ob das Insolvenzgericht dem Antrag stattgibt. Dies wird voraussichtlich Ende April 2014 der Fall sein. Für Genussrechtsinhaber setzt sich daher die Phase des bangen Wartens fort. Die KKWV-Anwaltskanzlei prüft zur Zeit rechtliche Möglichkeiten, wie Anleger das eingesetzte Kapital zurückerhalten oder zumindest ihre Chancen in einem Insolvenzverfahren verbessern können.

  • Zum einen könnten die Genussrechtsbedingungen unwirksam sein. Dies würde zu einer Unwirksamkeit der Verträge und damit einem Rückforderungsanspruch führen. Damit wären Genussrechtsinhaber in einem Insolvenzverfahren besser gestellt, da die Nachrangigkeit entfällt.
  • Darüber hinaus könnten auch Prospekthaftungsansprüche vorliegen. Wären nämlich tatsächlich die Ausschüttungen an Genussrechtsinhaber durch neue Anlegergelder finanziert worden würde dies nicht den Prospektangaben entsprechen. Denn nach diesen soll das Kapital in regenerative Energien investiert werden. Danach läge ein Prospektfehler vor.
  • Sollte es sich bei Prokon um ein „Scheeballsystem" gehandelt haben, würde möglicherweise Kapitalanlagebetrug vorliegen. Dann könnten die Anleger entsprechende Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen die Verantwortlichen von Prokon geltend machen.

Sollte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, sollten Anleger Ihre Ansprüche auf jeden Fall anmelden. In der Regel schreiben die Insolvenzverwalter die betroffenen Gläubiger an. Sollte dies aber nicht erfolgen, müssten sich die Anleger direkt an den Insolvenzverwalter wenden.

Der KKWV-Anwaltskanzlei scheint momentan der Weg über die Unwirksamkeit der Genussrechtsbedingungen und damit der Unwirksamkeit der Verträge der Aussichtsreichste zu sein. Wir gehen davon aus, dass die Bedingungen in wesentlichen Teilen nicht hinreichend transparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sind. Diese Unwirksamkeit wäre aber von einem Gericht festzustellen.

Besorgte Anleger sollten sich daher auf jeden Fall von einem im Bereich Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Privatanlegern, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind dabei alle Wertpapierarten, offene und geschlossene Fondsbeteiligungen (insbesondere Schiffs-, Immobilien- und Lebensversicherungsfonds), sog. „Schrottimmobilien und (atypisch) stille Beteiligungen oder Genussrechte. Anspruchsgegner sind Banken, Initiatoren, Vermittler oder Gründungsgesellschafter, insbesondere auch im Bereich des sog. „Grauen Kapitalmarkts".

Ansprechpartner in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Kontakt unter info@kkwv-augsburg.de oder Tel.: 0821/43998670.


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