PROKON: Um was müssen sich Genussschein-Inhaber im Insolvenzverfahren kümmern?

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Die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren bringt für einen betroffenen Gläubiger mehr mit sich als bloßes Abwarten, wie viel Geld unter dem Schlussstrich zurückgezahlt werden wird. In einem Insolvenzverfahren sind Termine, Fristen, Formalitäten und auch Rechtsfragen zu beachten. So auch im Fall PROKON. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückt für die betroffenen Inhaber von PROKON-Genussscheinen der erste offizielle Termin näher: Am 22.07.2014 wird eine Gläubigerversammlung durchgeführt. Neben der Information über den aktuellen Stand des Verfahrens solle die Genussschein-Inhaber bei der Gläubigerversammlung bestimmten, welchen Weg das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH einschlagen soll.

Die Genussschein-Inhaber sollen u.a. entscheiden, ob das PROKON-Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Im diesem Fall wird der weiteren Geschäftsbetrieb der PROKON Regenerative Energien GmbH nicht vom Insolvenzverwalter betreut, sondern die Geschäftsführung kümmert sich weiterhin hierum. Im Fall einer Eigenverwaltung wird von dem Gericht ein Sachwalter bestellt, der der Geschäftsführung zur Seite steht. Weiterhin soll beschlossen werden, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll oder nicht. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden können. In der ersten Gläubigerversammlung soll aber kein bereits fertiger Insolvenzplan beschlossen werden, sondern es geht vielmehr um die grundlegende Frage, ob die Genussschein-Inhaber und sonstige Gläubiger wünschen, dass ein Insolvenzplan erstellt wird. Ob ein fertiger Plan angenommen werden soll, wäre Gegenstand einer späteren Entscheidung.

Diese richtungsweisenden Entscheidungen markieren den Anfang des von Gläubigern tatsächlich mitgestaltbaren PROKON-Insolvenzverfahrens. Wie sich anhand der kurz angerissenen Entscheidungsmöglichkeiten der Genussrechte-Inhaber erkennen lässt, ist die weitere Entwicklung des Insolvenzverfahrens – innerhalb des rechtlich Möglichen – flexibel. Die Genussschein-Inhaber werden sich auch nach dem Ende der Gläubigerversammlung weiterhin mit dem PROKON-Insolvenzverfahren befassen müssen. Zum Beispiel sollte die Forderungsanmeldung bis zum 15.09.2014 erfolgt sein.

Angesicht der insolvenzrechtlichen Optionen, deren Konsequenzen und den von den Genussschein-Inhabern zusätzlich zu beachtenden Fristen, können bei den betroffenen Anlegern Fragen aufkommen. Insbesondere dann, wenn diese sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren und dessen Ablauf befassen mussten. Wenn PROKON-Genussrechte-Inhaber sich daher bei der Gläubigerversammlung oder auch im weiteren Insolvenzverfahren vertreten und unterstützen lassen möchten, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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