Genussschein: BGH erneut auf Seite von geschädigtem Kapitalanleger (Urt. v. 23.03.2017, ZR 93/16)

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Top-News für betroffene Kapitalanleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen (hier Genussscheinkapital): Der Bundesgerichshof (BGH), hier der dritte Senat, schlägt sich erneut auf die Seite eines geschädigten Kapitalanlegers (BGH III, Urt. v. 23.03.2017, ZR 93/16).

Ohne Erfolg berief sich in jüngst entschiedenen Fall zur Beraterhaftung der Anlageberater auf grob fahrlässige Unkenntnis des betroffenen Klägers/Kapitalanlegers hinsichtlich der Uneeeignetheit der Kapitalanlage für die Altersvorsorge.

Maßgebend sei das Beratungsgespräch, so die Bundesrichter: Wenn der Anleger auf das vertraut, was ihm der Berater über die Sicherheit einer Geldanlage erzählt, und daraufhin im Vertrauen auf den Rat des Beraters einen Zeichnungsschein/eine Beitrittserklärung zu einer Kapitalanlage unterschreibt, ohne den Text mit den Risikohinweisen nochmals zu lesen, handelt er nicht grob fahrlässig, wenn es um die Frage geht, ob der Anleger – oder etwa der Berater – den Umstand unzureichender Aufklärung zu vertreten hat.

Der Bundesgerichtshof weiter: Ein Anleger darf im Rahmen eines Beratungsgesprächs erwarten, dass er alle für seine Anlageentscheidung notwendigen Informationen erhalte. Es sei auch nicht die Aufgabe des Anlegers, die Aussagen des Beraters anhand des vorgelegten Zeichnungsscheins auf seine Plausibilität zu überprüfen.

Im entschiedenen Fall hatte der Berater dem Anleger riskante Genussrechte unzutreffend als sichere Altervorsorge empfohlen. Hierbei handelt es sich um das „klassische“ Einfallstor für die Beraterhaftung.

„Grob fahrlässig“ handelt ein Anleger nur, wenn ein Berater ihn ausdrücklich auffordert, die Hinweise im Zeichnungsschein vor der Unterschrift zu lesen oder wenn er ihm die Warnhinweise gesondert zu Unterschrift vorlege. Dies war vorliegend nicht der Fall. Folglich hat der Anleger Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage – hier an den Berater.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt geschädigte Kapitalanleger gegenüber Anlageberatern und Finanzdienstleistungsunternehmen.


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