Propine-Invest – Vorsicht laut FCA

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Die Handelsplattform Propine-Invest stellt sich als Online-Forex- und Kryptowährungs-Broker vor, der den Handel für 100 von Vermögenswerten offeriert.

Auf propine-invest.com wird damit geworben, dass man konsequent Maßnahmen ergriffen habe, um sicherzustellen, dass Online-Handel und -Investitionen für jeden zugänglich sind, unabhängig von Erfahrung und technischem Wissen, indem man ein Gleichgewicht zwischen einfachem Zugang zu Anfängern und der Verbesserung wichtiger Elemente für mehr Erfahrung wahrt.

Auch wird dargestellt, dass man Finanz- und Anlageberatung bietet und Menschen dabei hilft, finanzielle Stabilität zu erreichen und man den Investoren dabei helfen würde, ihre Geschäfte voranzubringen, indem man die Gewinne durch Kryptowährung maximiert.

Aufgrund der aktuellen Kurssteigerungen von Kryptowährungen besteht Interesse von Anlegern an Anlagen in Kryptowährungen, wie z. B. Bitcoin. Anleger sollten jedoch bei Anlagen über propine-invest.com vorsichtig sein.

Denn Warnung der britischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FCA) vor Propine-Invest

Die britische Finanzmarktaufsichtsbehörde, die FCA, hat eine Warnung veröffentlicht, dass Propine-Invest über keine Erlaubnis der FCA verfügt, in Großbritannien Finanzdienstleistungen zu erbringen oder über die Handelsplattform Finanzprodukte anzubieten.

Sonstige Gründe für Vorsicht 

Anlagen in CFD´s oder auch Forex-Geschäfte stellen einen Eigenhandel gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) dar.

Auch ein Handel in Kryptowährungen kann eine Wertpapierdienstleistung sein.

Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland aber nur mit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) betrieben werden. Soweit uns bekannt, verfügen die Betreiber von Propine-Invest aber über keine Genehmigung der BaFin.

Auch mangelt es einer Aufsicht durch die FCA.

Auf der Webseite findet sich auch kein Impressum. Für Anleger ist daher nicht erkennbar, wer genau die Betreibergesellschaft von Propine-Invest ist. Angeben wird eine Adresse in den USA. In den Bedingungen wird dann wiederum auf die Geltung von dänischen Recht verwiesen. Auch dies ist nicht nachvollziehbar.

Für Anleger kann sich beim unerlaubten Betreiben von Wertpapierdienstleistungen auch die Möglichkeit zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 WpIG ergeben.

Auch andere Ansprüche sind möglich, insbesondere etwa dann, wenn Anleger Auszahlungen fordern und diese verweigert werden oder von weiteren Einzahlungen abhängig gemacht werden.

Insbesondere in einem derartigen Fall besteht für Anleger auch Handlungsbedarf.

Anleger können sich bei Problemen gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, die Ihnen rechtliche Möglichkeiten aufzeigt, wie Ihr eingezahltes Kapital wieder zurückgefordert werden kann und Sie bei der Durchsetzung von entsprechenden Ansprüchen unterstützt.

Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 04.06.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 

Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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