Prosavus AG - Keine Nachrangigkeit der Genussrechte

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Die Sommerpause ist in diesem Jahr keine Pause, da uns die Insolvenzen der FuBus Gruppe sämtlichst in Atem halten.

Wir haben für unsere Mandanten die Forderungen aus den Genussrechtsverträgen, nach Kündigung, im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Prosavus AG als Forderungen im ersten Rang angemeldet. Dieses haben wir daraus hergeleitet, daß wir von Anfang an davon ausgegangen sind, daß die Klausel in den Genussrechtsverträgen hinsichtlich der Nachrangigkeit (§ 8) unwirksam ist. Die Klausel lautet:


㤠8 Nachrangigkeit

(1) Die Forderung aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück.

(2) Das Genussrechtskapital wird im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder einer Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt (qualifizierter Rangrücktritt).

(3) Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf eine Teilnahme am Liquidationserlös im Fall der Auflösung der Gesellschaft.“

Wir haben den Insolvenzverwalter der Prosavus AG angeschrieben und gebeten mitzuteilen, ob die Frage der Wirksamkeit der Verlustzuweisungsklausel geprüft wurde. Unseres Erachtens ist die Prüfung der Wirksamkeit der Verlustzuweisungsklausel unabdingbar.


Welche Auswirkungen hat eine wirksame Verlustzuweisungsklausel?

Der Insolvenzverwalter hat Nichtigkeitsklagen gegen die Jahresabschlüsse der Prosavus AG beim Landgericht Leipzig erhoben. Sollten diese Klagen durchgehen und das Landgericht Leipzig feststellen, daß die Jahresabschlüsse nichtig sind und beispielsweise die Gesellschaft Prosavus AG bereits im Jahr 2011 oder 2012 Verluste ausgewiesen hätte, bei ordnungsgemäßer Bilanzierung, hat dieses zur Folge, daß der Insolvenzverwalter die Genussrechtsinhaber an diesem Verlust teilhaben werden lässt. Dieses bedeutet nichts anderes, als das unter Umständen die Anleger bis zur Höhe des Genussrechtskapitals am Verlust teilnehmen.

Im Weiteren haben wir Schadensersatzansprüche angemeldet in Höhe des Genussrechtskapitals, und behalten uns vor einen etwaigen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Wiederauffüllungsanspruches gleichfalls anzumelden. Dieser Widerauffüllungsanspruch resultiert daraus, daß bei Teilhabe des Genussrechtsinhaber am Verlust – wie oben dargelegt – die Anleger einen Schadensersatzanspruch haben sollen, in Höhe des am Verlust teilnehmenden Kapitals – Wiederauffüllungsanspruch.

Derzeit ist es so, daß der Insolvenzverwalter ein Gutachten hat erstellen lassen, zu der Frage der Wirksamkeit der Nachrangvereinbarung der Genussrechte. Dieses Gutachten hat Herr Prof. Dr. Bork/Direktor des Seminars für Zivilprozeß- und allgemeines Prozeßrecht der Universität Hamburg erstellt.

Wir haben immer die Ansicht vertreten, dass die Genussrechte nicht nachrangig sind und haben für alle unsere Mandanten die Genussrechte als erstrangige Forderungen angemeldet mit der Begründung, dass die Klausel der Nachrangigkeit (§ 8) nicht transparent ist und damit unwirksam.

Nunmehr ist die Frage, welche Schlüsse der Insolvenzverwalter aus dem Gutachten des Prof. Dr. Bork zieht, der gleichfalls die Unwirksamkeit der Nachrangklausel feststellt. 

Sie haben sicher die Vielzahl der Fälle der Prokon-Insolvenz mitverfolgt. Hier ist es so gewesen, dass das Amtsgericht Itzehoe einen Beschluss erlassen hat. Gegenstand des Beschlusses war die Feststellung, dass die bei den Prokon-Genussrechten verwendete Klausel der Nachrangigkeit unwirksam ist und folglich die Forderungen der Genussrechtsinhaber den ersten Rang haben.

Warum der Insolvenzverwalter der Prosavus AG Kosten für ein Gutachten verursacht hat, welches die Unwirksamkeit der Nachrangigkeitsklausel der Genussrechtsgläubiger feststellt, und dieses dann nicht gelten lassen will, erschließt sich nicht. Es kann nur vermutet werden, daß die Insolvenzmasse durch weitere Prozeßführungen geschmälert werden soll.

Darüber hinaus vertreten wir die Ansicht, daß die derzeitig erstrangigen Gläubiger möglicherweise vollständig aus Sicherungsrechten befriedigt sind und ihre Rechte im Wege der abgesonderten Befriedigung geltend machen können. Folglich bleibt die Frage, welches Risiko für den Insolvenzverwalter besteht, wenn die erstrangigen Gläubiger ohnehin aus ihren Sicherungsrecht vorrangig befriedigt werden und folglich die Genussrechte in den ersten Rang gehoben werden. Doch selbst wenn die erstrangigen Gläubiger Feststellungsklage dagegen erheben würden, daß der Insolvenzverwalter die Genussrechtsgläubiger in den ersten Rang hebt, so handelt es sich nur um ein Volumen von ca. 24 Mio. € die dem Volumen der Genussrechtsgläubiger i.H.v. ca. 126 Mio. € gegenüber steht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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