Prospektbegutachtung mit Rücksicht auf Empfängerhorizont

  • 1 Minuten Lesezeit

Aufgrund des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) mit Wirkung zum 01. Juni 2012 und des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) mit Wirkung zum 22. Juli 2013 wurde der bisherige IDW-Prüfungsstandard „Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen vom 18.5.2006 (IDW S 4 2006)“ ersetzt durch den Prüfungsstandard IDW S 4 2016. Der neue Prüfungsstandard betrifft nur Segmente nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und nicht nach dem Vermögensanlagengesetz. Er bezieht sich ausschließlich auf die Begutachtung von gesetzlichen Verkaufsunterlagen von Alternativen Investmentfonds (AIF), Quelle: „Prospektbegutachtung nach dem Vermögensanlagengesetz, Höning,“ WPg2016, 1364 ff.

Die Prospektbegutachtung kann ein wesentlicher Teil der Investitionsbeziehungen zwischen Emittenten und Anlegern bei der Klärung von Differenzen sein. Adressat des Prospektgutachtens nach dem IDW S 4 2016 soll aber nicht mehr der Anleger sein wie noch in dem IDW S 4 2006, sondern der Auftraggeber, also der Initiator von Alternativen Investmentfonds.

Dennoch wird davon ausgegangen, dass der Gutachter auch die Sichtweise eines Anlegers berücksichtigen müsse. Die Begutachtung eines Verkaufsprospektes und der wesentlichen Anlegerinformationen (WAI) erfolge unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts. Maßstab sei die Sicht des Anlegers. Seien dem Gutachter die Adressatenkreise eines Gutachtens nicht hinreichend bekannt oder zum Teil von der Zahl her nicht begrenzt, sei ebenfalls regelmäßig eine Typisierung der Sichtweise des Empfängerhorizonts des Anlegers erforderlich, Quelle: „Prospektbegutachtung nach dem Vermögensanlagengesetz, Höning,“ WPg2016, 1364 ff.

Auf Gutachten für Prospekte nach dem Vermögensanlagengesetz könnte der Prüfungsstandard IDW S 4 2016 analog angewendet werden, Quelle: „Prospektbegutachtung nach dem Vermögensanlagengesetz, Höning,“ WPg2016, 1364 ff. In dem vorstehenden Beitrag wird auf Haftungsrisiken für den Prospektgutachter hingewiesen. Aufschlussreich könnten Angaben zum Wert der Kapitalanlage nach dem Bewertungsgesetz in dem Prospektgutachten sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken