Prospekthaftung für Nichtausweis des Beherrschungsvertrages

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Leipzig West AG: die Unvollständigkeit des Prospektes begründen Schadensersatzklagen geschädigter Anleger:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte kürzlich Klagen geschädigter Kapitalanleger mit Urteil vom 21.6.2011 (Az.: 5 U 103/10) stattgegeben, nachdem der Prospekt, der dem Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungen zu Grunde lag, unvollständig und somit falsch war. Das Oberlandesgericht hielt den Prospekt im Gegensatz zum Landgericht für unvollständig, weil er nicht darauf hinwies, dass der Beklagte zu 1.) in Abweichung von der Gesetzeslage dem Vorstand der Aktiengesellschaft nachteilige Weisungen erteilen konnte, die nur dem Vorstand selbst oder anderen Konzerngesellschaften nützlich wären, wie dies in § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG umschrieben ist und weil er die Abhängigkeit der Rückzahlung von der unbekannten Vermögenslage des Vorstandes verschwieg. Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG gab seit 1999 Inhaber-Teilschuldverschreibungen aus, geriet schnell in die Kritik, da unklar blieb, wo das Geld der Anleger Verwendung findet und ob die Anleiheverbindlichkeiten in dreistelliger Millionenhöhe überhaupt jemals getilgt werden können. Die Kritik lautete, dass jedenfalls zu wenig in Immobilien investiert wird. Am 19.6.2006 stellte der ehem. Vorstand der AG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter stellte fest, dass „zwischen 37% und 58% der Einzahlungen aus Inhaber-Teilschuldverschreibungen" an den Hauptaktionär bzw. „diesem zuzurechnende Unternehmen weitergeleitet" wurden. Die geschädigten Anleger erhoben Klage gegen den ehem. Vorstand.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies im vergangenen Jahr die Klagen mehrerer Anleger ab und vertrat die Ansicht, dass der „Beherrschungsvertrag" nicht notwendigerweise im Prospekt anzugeben sei. Dies sah das Oberlandesgericht anders: Eine Verpflichtung, hierauf hinzuweisen, ergab sich aus § 5 Nr. 6 VerkProspV und aus § 2 VerkProspV. Nach § 5 Nr. 6 VerkProspV hat der Prospekt eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem zu geben, wenn der Emittent, wie hier (§ 18 Abs. 1 AktG) ein Konzernunternehmen ist. Ist aber der Prospekt unvollständig, haften für Schäden die die Anleger erleiden die Prospektverantwortlichen.

MJH Martin J. Haas Rechtsanwalt: Nicht nur der Vertragspartner ist wichtiger Anspruchsgegner in Fällen des Bankrechts. Auch Dritte können zur Haftung heranzuziehen sein.


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