Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe

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Sofern sich eine Partei keinen Anwalt und/oder Prozess leisten kann, gibt es das Prozesskostenhilfeverfahren bzw. im Familienrecht das Verfahrenskostenhilfeverfahren. Eine Partei erhält Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe nach folgenden Aufbau: Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden folgende Positionen vom Einkommen in Abzug gebracht:

Das BMJV hat am 12.12.2016 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe und oder Verfahrenskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten seit dem 1.1.2017.

Auf Grund des § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO, der zuletzt durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) und Art. 145 Nr. 2 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die ab dem 1.1.2017 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 215 €,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO), 473 €,
  3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):

a. Erwachsene 377 €,
b. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 359 €,
c. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 333 €,
d. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 €.


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