Quad fahren als teambildende Maßnahme?

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine betriebliche Veranstaltung fällt dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie im Interesse des Unternehmens liegt und damit betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und vom Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten des Unternehmens oder bestimmter Untereinheiten offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert wird. 

Unser Mandant hat als Außendienstmitarbeiter eines Elektrokonzerns an einer teambildenden Maßnahme aller Verkaufsberater im Außendienst teilgenommen. Ein Teil der Maßnahme war eine geführte Quad-Tour durch die Leipziger Seenlandschaft. Bei dieser Quad-Tour kam es zu einem Unfall. Durch eine plötzliche Lenkbewegung kippte das Quad, unser Mandant erlitt mehrere Brüche. 

Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es an einem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis fehle. Es liege hier eine reine Freizeitbeschäftigung vor, die Teilnahme sei freiwillig gewesen. Anders als bei Ballspielen, die durchaus eine Gemeinschaftlichkeit erkennen lassen, sei dies bei einer Quad-Tour nicht erkennbar. Während der Fahrt sei eine Kommunikation nicht möglich. 

Das Sozialgericht Dresden hat die BG darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die Teilnahme habe im Interesse des Betriebes gestanden, der die Veranstaltung gefördert habe. Dass die Teilnehmer während des Quadfahrens nur schwer kommunizieren konnten, stehe der Annahme einer teambildenden Maßnahme nicht entgegen. Die Ausfahrt sei in ein Tagesprogramm mit Kaffeepause, Bootsfahrt und Grillen eingebunden gewesen. Es liege auf der Hand, dass hier auch für den kommunikativen Teil der Veranstaltung gesorgt worden sei. Die BG hat daraufhin die Klage anerkannt. 

Fazit: Unfälle bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sind wiederholt Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Wichtig ist grundsätzlich, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht, seien es auch nur einzelne Abteilungen in größeren Betrieben. Die Aktivitäten sollten so gestaltet sein, dass auch jeder mitmachen kann. Streng ist die Rechtsprechung besonders bei Fußballturnieren. Hier wird unterstellt, dass aktiv nur die wenigsten mitspielen, durch die meist überwiegenden Fans (Zuschauer) liegt keine Gemeinschaftsveranstaltung vor. Also, Fußball geht doch nicht immer …


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Herberg

Beiträge zum Thema