Qualifizierung als Doppelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne
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Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus stellen hingegen Gebäude dar, die sich zwar noch an der gemeinsamen Grundstücksgrenze berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen.
Im vorliegenden Fall wandte sich ein Grundstückseigentümer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die auf dem Nachbargrundstück geplante Errichtung eines Dreifamilienhauses, welches versetzt mit einem Versprung von ca. 5,90 m grenzständig an seine Haushälfte angebaut werden sollte.
Gemäß Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.04.2024 – 10 B 205/24 - war eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere des Rücksichtnahmegebotes, vorliegend nicht zu erkennen. Die beiden Haushälften wiesen, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ein Mindestmaß an wechselseitig verträglicher Abgestimmtheit auf, sodass ein einheitlicher Baukörper entstehe, der das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringe. Die einzelnen Haushälften können hierbei auch an der Grenze gegeneinander versetzt oder gestaffelt auf den jeweiligen Grundstücken stehen, sofern sie nur zu einem wesentlichen Teil aneinander gebaut sind. Dies bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte, wobei auch der Zuschnitt der betroffenen Grundstücke Berücksichtigung finden kann. Insbesondere war der Versprung kein derart gravierender baulicher Unterschied, da die beiden Haushälften - unter Einschluss des optisch mit dem dahinter liegenden Treppenhaus eine Einheit bildenden Teil des Baukörpers - zu einem wesentlichen Teil aneinander gebaut würden. Diese Bebauung würden vorliegend im übrigen die konkreten Grundstückszuschnitte mit nicht nur jeweils lediglich ca. 11 m Breite, sondern insbesondere auch spitz zulaufenden Zuschnitten und dementsprechend versetzt verlaufenden Baugrenzen geradezu bedingen.
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