RA Daniel Sebastian-Abmahnung wegen „Bravo Hits Vol. 92“

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Der in Berlin ansässige Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt auch im Jahr 2016 aktuell wegen Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen ab. Uns liegt eine Abmahnung für die Musik-CD Bravo Hits Vol. 92 vor, auf der folgende Titel für die Rechteinhaberin DigiRights Administration GmbH abgemahnt werden: „Sigala feat. Bryn Christopher – Sweet Lovin“, „Kygo feat. Maty Noyes – Stay“ und „Gestört Aber Geil feat. Sebastian Hämer – Ich & Du”.

In der Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian wird der betroffene Anschlussinhaber aufgefordert für 3 Musiktitel einen Geldbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR zu bezahlen. Hierzu wurde dem Abmahnschreiben ein entsprechender Vergleich beigefügt, in dem der Abgemahnte dem Grunde nach die Ansprüche aus der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung anerkennt und sich zur Zahlung des Vergleichsbetrages verpflichtet. Der Vergleichsbetrag setzt sich aus 300,00 EUR als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie je Musiktitel (gesamt 900,00 EUR), Anwaltskosten sowie Kosten für das Auskunftsverfahren zusammen.

Betroffene sollten keinesfalls voreilig unterschreiben und die Ansprüche damit anerkennen. Vielmehr wird empfohlen, die Ansprüche zu prüfen und ggf. lediglich eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben, jedoch sollte bei Zweifeln und vor Abgabe einer solchen zuvor rechtlicher Rat eingeholt werden. Im Einzelfall kann möglicherweise gar kein Anspruch vom Anschlussinhaber gefordert werden.

Nach der BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) genügt der Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast dann, wenn er angibt:

„... ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen“ (BGH-Urteil vom 8.01.2014, Az: I ZR 169/12).

Die Benennung des Täters ist jedoch nicht erforderlich, vielmehr reicht die auf den Tatzeitpunkt konkrete Angabe von weiteren hinreichend wahrscheinlichen Möglichkeiten einer Rechtsverletzung durch Dritte, z.B. Familienangehörige, WG-Bewohner, Gäste, usw.

Bei einer Widerlegung seiner Täterschaft könnte noch eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer in Betracht kommen, z.B. bei Verletzung von Belehrungspflichten gegenüber minderjährigen Familienmitgliedern.

Wir vertreten häufig Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing. Uns sind die Gerichtsurteile und die dazugehörigen Fallstricke bekannt. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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