Rabatte müssen an Privatpatienten weitergegeben werden
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Zahnärzte müssen Herstellerrabatte für Implantate an Privatpatienten weitergeben. Tun sie dieses nicht, so kann dies den Tatbestand des Betruges erfüllen. Es sei in jedem Fall aber damit zu rechnen, dass die Privatpatienten einen Anspruch auf Erstattung des Rabattes haben. In einem Fall weigerte sich eine Zahnärztin die ihr auf Implantate eingeräumten Herstellerrabatte an Privatpatienten weiterzugeben. Die Zahnärztekammer teilte ihr mit, dass eine solche Verpflichtung bestünde; diese Auffassung wurde von einem Verwaltungsgericht bestätigt (VG Mainz v. 23.6.2006).
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