Raub und schwerer Raub - schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

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Werden Sie beschuldigt, einen Raub gem. § 249 StGB begangen zu haben? Dann können Sie sich nachfolgend mit Hilfe von Fachanwalt für Strafrecht Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Dülmen, Gescher, Borken) einen ersten Überblick über den Vorwurf verschaffen. Schwerpunkt des Rechtstipps werden die zu erwartende Strafe, Fallbeispiele sowie die erforderlichen Voraussetzungen sein, damit ein solcher Vorwurf erfüllt ist. Denn klar ist: Eine Verurteilung droht nur bei Nachweis der Tat durch die Behörden. 

Raub ist in § 249 StGB normiert und bestraft die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache durch ein Nötigungsmittel. 

Wer eines Raubes schuldig ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchststrafe beläuft sich auf 15 Jahre. Bei Raub handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt welches erfüllt ist, wenn die Wegnahme sowie die Anwendung eines Nötigungsmittels erfolgt.


Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

Eine fremde bewegliche Sache muss durch den Täter weggenommen werden. Dabei ist in der Praxis eine maßgebliche Frage, inwiefern die Sache im Eigentum einer fremden Person steht. Oftmals wird in solchen Konstellationen darüber gestritten, wem die weggenommene Sache (z.B. eine Rolex-Uhr oder ein Hund) überhaupt gehört.

Dabei kann der Umstand, dass unklar ist, wem die Sache gehört oder der irrtümliche Glaube, die Sache stände im Eigentum des vermeintlichen Täters, eine Irrtum begründen, welcher die Strafbarkeit entfallen lässt. In der Praxis ist dies häufig ein Streitfall und guter Verteidigungsansatz.

Ein interessantes Beispiel ist, wenn bei einem Verkauf eine Sache übergeben wurde und im Nachhinein die vereinbarte Bezahlung ausblieb. In diesem Fall ist juristische gesehen die sogenannte Übereignung erfolgt und somit das Eigentum auf die andere Person übergegangen. Jedoch ist für Laien oftmals der Gedanke naheliegend, dass die Sache aufgrund der fehlenden Bezahlung noch im Eigentum der ursprünglichen Person steht. Dies kann dazu führen, dass die Sache gewaltvoll zurückgeholt wird, weil man fälschlicherweise davon ausging die Sache stände noch im eigenen Eigentum. Das Gericht muss im Verfahren feststellen in wessen Eigentum die Sache stand.

Vor allem in solchen Konstellationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger unumgänglich. Dieser kann prüfen in wessen Eigentum dies Sache stand oder inwiefern ein Irrtum vorlag, welcher die Strafbarkeit ausschließt. 

Machen Sie daher keine unüberlegten Äußerungen gegenüber der Polizei, sondern schweigen Sie und lassen Sie sich durch einen Strafverteidiger professionell vertreten.


Nötigungsmittel

Damit ein Raub vorliegt muss die Wegnahme der Sache durch ein Nötigungsmittel ermöglicht werden. Dabei kann entweder Gewalt gegen eine Person ausgeübt werden oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr gegen Leib oder Leben erfolgen.

Gewalt gegen eine Person erfordert, dass ein körperlicher wirkender Zwang ausgeübt wird. Dieser Zwang muss geeignet sein den Widerstand gegen die Wegnahme zu brechen. 

Beispiele für Gewalt als Nötigung im Raub: 

- der Täter schlägt oder tritt das Opfer nieder und nimmt dann die Geldbörse weg. 

- Auch wenn das Opfer durch Betäubungsmittel wie Chloräthyl oder Schlafmittel widerstandslos gemacht wird, liegt Gewalt vor und die Wegnahme danach kann den Raubtatbestand erfüllen. 


Keine Wegnahme durch Gewalt liegt in den so genannten Handtaschenfällen vor. Dabei entreißt der Täter der Person die Handtasche. Diese Gewalteinwirkung genügt nicht, um einen Raub zu begründen, denn das Tatbild ist durch List und Schnelligkeit geprägt und nicht durch die eingesetzte Kraft des Täters. 


Die Nötigung kann auch durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen. Beispiel:

- "Geld her, oder ich schlag dich kaputt!"


Dabei muss sich die Drohung nicht unmittelbar gegen das Opfer der Wegnahme richten, sondern kann sich auch gegen Dritte richten. Beispiel:

- "Geld her, oder wir tun deinen Kindern etwas Schreckliches an!" 


Durch die Beschränkung auf Leib oder Leben wird deutlich, dass die Drohung gegen eine Sache nicht ausreichend ist. Droht der Täter damit, dass zum Beispiel dem Hund des Opfers Schaden zugefügt werden soll, dann erfüllt dies nicht die Gefahr für Leib oder Leben, denn diese gilt nur für Menschen.

Auch die Drohung mit einer völlig unerheblichen Gefahr wie einer Ohrfeige genügt nicht um diesen Grad zu erfüllen. Auch eine Drohung die Haare abzuschneiden ist nicht ausreichend. 

Wichtig ist dabei, dass die Drohung zumindest äußerlich ernstlich wirkt und vom Bedrohten auch als ernst empfunden wird. Dabei muss die Drohung mit der Gefahr nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch indirekt in Aussicht gestellt werden.


Raubspezifische Nötigungszusammenhang

Zwischen diesen beiden Elementen der Nötigung und der Wegnahme ist ein bestimmter Zusammenhang erforderlich. 

Dabei muss das Nötigungsmittel eingesetzt werden, bevor die Wegnahme erfolgt. Sinnbildlich muss das Opfer also zuerst niedergeschlagen werden und danach nimmt der Täter die Sache weg. Zwischen der Nötigung und der Wegnahme muss ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen. Die Gewalt oder die Drohung müssen ursächlich für die Wegnahme sein also die Wegnahme ermöglichen. 


Vorsatz

Die Vornahme der Gewalt oder der Drohung müssen vorsätzlich geschehen, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen. Dabei muss der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Bedrohte sich vor der Verwirklichung der Drohung fürchtet und diese ernst nimmt. 

Ebenso muss der Täter in der Absicht handeln sich den entwendeten Gegenstand anzueignen. Ausgeschlossen ist ein Raub daher, wenn der Täter sich die Sache nicht selbst behalten will, sondern nur zerstören oder beschädigen will. Beispiel:

- Die Fußballfans der Mannschaft A nehmen unter Gewaltandrohung den Fans der Mannschaft B die Trikots weg. Die Fans von A wollen die Trikots aber nicht behalten, sondern nur verbrennen - kein Raub, sondern nur strafbare Nötigung, mit viel geringerer Strafandrohung.    


Strafhöhe und Verjährung

Die Höhe der Strafe bestimmt sich unter anderem nach der Höhe der Raubbeute, den Folgen der Nötigungshandlung für das Opfer und der Sorgfalt bei der Tatplanung und -vorbereitung. Die Tat verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB innerhalb von zwanzig Jahren. 

In § 249 Abs. 2 StGB ist ein minderschwerer Fall normiert. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vor. Ein minderschwerer Fall kann vorliegen, wenn beispielsweise ein geringes Maß an Gewalt oder eine geringe Intensität der Drohung vorgenommen wurde. Auch eine Beute von geringem Wert kann einen minderschweren Fall begründen.

 

Schwerer Raub § 250 StGB

In § 250 StGB sind schwere Fälle des Raubes normiert. Im ersten Absatz erhöht sich die Strafandrohung auf nicht unter drei Jahre Freiheitsstrafe. Ein schwerer Fall gem. § 250 Abs. 1 StGB liegt beispielsweise vor, wenn der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Waffen sind beispielsweise Pistolen, Säbel, Macheten, Schlagringe oder Schlagstöcke. Unter den Begriff des anderen gefährlichen Werkzeuges fallen Küchenmesser, Holzknüppel, Teppichmesser, Pfefferspray oder Baseballschläger.

Dies bedeutet praktisch, dass allein das Mitführen einer Pistole ohne Verwendung dieser für den Raub eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren auslöst.

In § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist normiert, dass bei Verwendung einer Waffe durch den Täter dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird. Beispiel: Hat der Täter das Opfer mit einem Messer bedroht oder damit zugestochen, um die Sache zu entwenden, dann ist eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu verhängen.


Zwangsmaßnahmen und Verteidigung

Die hohe Strafandrohung führt häufig zur Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung und  Telekommunikationsüberwachung. Sie lesen daher diesen Rechtstipp vielleicht sogar nur als Angehöriger eines in U-Haft sitzenden Beschuldigten.    

Insbesondere in Anbetracht dieser hohen Strafandrohungen ist es für jeden Beschuldigten unerlässlich einen erfahrenen Strafverteidiger zu engagieren. Ein professioneller Strafverteidiger kann schnelle Akteneinsicht nehmen, mit Ihnen Ihren Fall durchsprechen und Ihnen eine erste Einschätzung abgeben sowie mit Ihnen zusammen eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Lassen Sie sich nicht unvorbereitet von der Polizei befragen, sondern schweigen Sie und suchen Sie erfahrenen Beistand. 

Mit Hilfe eines aktiven Verteidigers an Ihrer Seite werden schon im Ermittlungsverfahren entscheidende Schritte gegangen, die über Ihre gesamte künftige Existenz entscheiden werden. 

Rechtsanwalt Urbanzyk aus Coesfeld (bei Ahaus, Stadtlohn) steht Ihnen und Ihren inhaftierten Angehörigen bundesweit als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht zur Seite.

Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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