„Raubbau“ an der Gesundheit bei Berufsunfähigkeit – Worauf sollte der Versicherungsnehmer achten?

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Führt der Versicherungsnehmer seine bisherige Berufstätigkeit trotz vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen fort, so kann dieser Umstand grundsätzlich ein Indiz dafür darstellen, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit überhaupt gar nicht vorliegt (OLG Nürnberg VersR 1993, 427).

Wird die Berufstätigkeit jedoch unter Einsatz „überpflichtmäßiger Anstrengungen“, möglicherweise sogar unter Aufzehrung der gesundheitlichen Substanz ganz oder zu mehr als 50 % fortgesetzt, so besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer.

Denn selbstverständlich kann es dem Versicherer nicht zugutekommen, wenn der Versicherte durch diese Tätigkeit nach Art und Umfang ständig gesundheitlich überfordert ist und wenn er das Risiko einer Überanstrengung und weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kauf nehmen muss (OLG Bamberg VersR 1992, 1074).

Die „überpflichtmäßige Anstrengung“ kann sich dabei auch erst in einer Gesamtschau aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände ergeben, die für sich allein die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht übersteigen (BGH VersR 2001, 89).

Dabei kommt auch in Betracht, dass der Versicherungsnehmer, der an sich seinen Beruf fortsetzen kann, durch krankheitsbedingt indizierte Medikamenteneinnahme weitere Gesundheitsgefahren drohen (BGH VersR 2012, 1547).

Der Versicherungsnehmer ist also nicht verpflichtet, zur Vermeidung der Berufsunfähigkeit „Raubbau“ an seiner Gesundheit zu treiben.

Übt der Versicherte seine bisherige Tätigkeit trotz behaupteter mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit in einem diesen Prozentsatz übersteigenden Umfang aus, ist Berufsunfähigkeit dennoch anzunehmen, wenn dies auf einem im Verhältnis zum Versicherer überobligationsmäßigen Verhalten beruht. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands besteht (vgl. BGH VersR 1994, 587; VersR 1991, 450; VersR 1995, 159).

Der Versicherungsnehmer sollte also unbedingt prüfen (lassen), ob nicht auch eine „überpflichtmäßige Anstrengung“ vorliegt, so dass dennoch von einer Berufsunfähigkeit auszugehen ist, auch wenn der Versicherer die Berufsunfähigkeit nicht anerkennt und Leistungen ablehnt.

Der Versicherungsnehmer sollte auf keinen Fall „Raubbau“ an der eigenen Gesundheit betreiben und spätestens jetzt einen versierten Versicherungsspezialisten aufsuchen und die Entscheidung des Versicherers überprüfen lassen.

Hierzu stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner persönlich zur Verfügung.


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