Rauchen im Bett ist brandgefährlich
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Auf die Zigarette im Bett sollte man besser verzichten. Schläft man mit dem Glimmstängel ein, kann es zu einem Brand kommen. Wer trotzdem raucht, handelt grob fahrlässig und muss für Schäden haften.
Immer wieder werden Brände ausgelöst, weil Raucher mit der brennenden Zigarette im Bett einschlafen. Für den Raucher kann das teuer werden. Sogar von der Hausratversicherung erbrachte Leistungen muss er dann ersetzen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen in folgendem Fall bestätigt:
Im Haus ihres damaligen Mannes hatte sich eine Frau mit einer brennenden Zigarette ins Bett gelegt und war eingeschlafen. Als sie wieder aufwachte, bemerkte sie, dass die Zigarette einen Schmorbrand der Matratze ausgelöst hatte. Sie versuchte den Brand mit Cola zu löschen, packte die Matratze in die Badewanne und ging wieder schlafen. Aber die Matratze schmorte weiter und löste einen Brand mit erheblichem Sachschaden aus.
Die Hausratversicherung des Ehemannes erstattete ihm an die 29.000 Euro. Die Summe forderte der Versicherer aber von der Raucherin zurückerstattet. Nach Ansicht des Versicherers hatte sie grob fahrlässig den Brand verursacht. Nachdem die Vorinstanz die Frau zur Zahlung verurteilt hatte, legte sie beim OLG Bremen Berufung ein.
Aber auch nach Ansicht des 3. Zivilsenates hatte die Frau grob fahrlässig gehandelt und musste daher dem Hausratversicherer die erbrachten Leistungen ersetzen. Von grober Fahrlässigkeit ist immer auszugehen, wenn der Brand in einem Raum ausbricht, indem der Raucher schläft und er zuvor dort geraucht hatte.
Das bedeutet: Wer im Bett raucht, muss damit rechnen, dass er mit der brennenden Zigarette einschläft, so die Richter. Daher hatte die Frau den Brand grob fahrlässig verursacht und musste dem Versicherer die erbrachten Leistungen ersetzen.
Ein Regressverzicht der Sachversicherung kam nicht infrage. Zwar kann ein solcher unter bestimmten Umständen vorliegen, etwa wenn der Versicherungsnehmer nicht in dem Haus wohnt und der Brand von einem Mieter ausgelöst wird. Der Verzicht kommt aber nur bei leichter fahrlässigem Handeln in Betracht. Hier hatte die Raucherin aber grob fahrlässig gehandelt.
(OLG Bremen, Urteil v. 01.02.2012, Az.: 3 U 53/11)
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