Rauchmelder-Pflicht ab 01.01.2018 – der Countdown läuft

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Ab 1.1.2018 müssen in Wohnungen und Wohnhäusern in Bayern Rauchmelder installiert sein. Gemäß Art. 46 IV Satz 1 BayBO müssen in einer Wohnung alle Zimmer, in denen Personen schlafen, sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein.

Keine Verpflichtung, einen Rauchmelder zu installieren, besteht für Aufenthaltsräume, Wohnzimmer, Küche, Arbeitszimmer, Gewerberäume, Hausflure und Treppenhäuser, also alle Räumlichkeiten, in denen üblicherweise nicht geschlafen wird.

Zur Installation des Rauchmelders ist zwar der Haus-oder Wohnungseigentümer verpflichtet, im Gegenzug darf er jedoch 11 % der Kosten an den Mieter weitergeben. Der Vermieter ist berechtigt, entsprechend die Jahresmiete zu erhöhen.

Demgegenüber ist der Mieter verpflichtet, die Gerätewartung regelmäßig durchzuführen. Führt der Vermieter die Gerätewartung durch, ist er berechtigt, die dabei anfallenden Kosten als Betriebskosten auf die Miete umzulegen.

Der Mieter muss nicht nur die Umlegung der Kosten über die Betriebskosten dulden, sondern auch den Einbau der Rauchmelder an sich. Ebenso besteht diese Duldungspflicht für Vermieter, die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind, sofern die WEG durch Beschluss Einbau und Wartung der Geräte an sich gezogen hat.

Verständigen sich Vermieter und Mieter darauf, dass sich der Mieter selbst um Kauf und Installation der Rauchmelder kümmert, sollte dies unbedingt zwischen den Mietvertragsparteien schriftlich festgehalten werden, damit es später zu keinen Unklarheiten kommt. Selbstverständlich können sich Vermieter und Mieter auch darauf einigen, dass der Vermieter die Rauchmelder nur kauft, der Mieter sie selbst anbringt. Aber auch in diesem Falle sollte eine derartige Übereinkunft schriftlich zur Absicherung beider Parteien fixiert werden.


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