Raus aus der privaten Krankenversicherung

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War es zu früheren Zeiten fast unmöglich, aus der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche zu wechseln, so hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren hier zahlreiche Möglichkeiten geschaffen, wie die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller erläutert.

Ein Angestellter kann von der privaten in die gesetzliche Versicherung dann wechseln, wenn sein regelmäßiges Bruttoeinkommen unter die Grenze von derzeit 56.250 € im Jahr fällt. Unter dieser Grenze besteht für abhängig Beschäftigte eine Versicherungspflicht und damit die Möglichkeit zu einer gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln, erklärt die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.

Selbst wenn das Gehalt aufgrund von Gehaltssteigerungen wieder über die genannte Grenze steigen sollte, so kann in der gesetzlichen Krankenkasse verblieben werden.

Um das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze zu drücken, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Das monatliche Einkommen z. B. durch eine Teilzeitvereinbarung so weit zu reduzieren, dass man auf das Jahr gerechnet unter die Pflichtversicherungsgrenze fällt. Jedoch sei darauf hingewiesen, dass nicht nur eine vorübergehende Reduzierung vereinbart werden darf. Vielmehr muss formal nach dem Wechsel in die gesetzliche Versicherung erneut mit dem Arbeitgeber über eine Steigerung der Arbeitszeit bzw. des Arbeitslohns verhandelt werden.
  2. Bei Gehältern bis 59.225 € besteht die Möglichkeit durch die Erhöhung der betrieblichen Altersvorsorge das Bruttoentgelt unter die Pflichtversicherungsgrenze zu drücken. Dies ist möglich, da Zahlungen bis zu 2976 € im Jahr bei der Berechnung der Versicherungspflicht vom Arbeitsentgelt abgezogen werden kann. Für Hilfe rund um die Fragen der Sozialversicherungen, insbesondere der Krankenkassen, steht die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller stets stark an Ihrer Seite.

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