Darf der Arbeitgeber meinen Spind durchsuchen?

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Der Inhalt des Spindes eines Arbeitnehmers unterliegt dem Schutz seiner Privatsphäre. Daher kann der Arbeitnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass dieser ohne seine Zustimmung nicht durchsucht wird. Sollte eine Kontrolle dennoch ohne Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgen, stellt dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar, der nur durch einen zwingenden Grund gerechtfertigt werden kann. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet.


Anwalt aus Wiesbaden: „Zwingender Grund erforderlich“


Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren entgegenzuwirken. Es könnte sein, dass der Arbeitnehmer Handlungen begeht, die eine potenzielle Gefährdung für den Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter darstellen. In diesem Zusammenhang ist ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer erforderlich, um entsprechende Maßnahmen zu rechtfertigen. So zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer in seinem Spind Gegenstände aufbewahrt, die potenziell gefährlich sind und eine Gefahr darstellen können. Ein weiteres Beispiel ist der konkrete Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine oder mehrere strafrechtlich relevante Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers vorgenommen hat.


„Da sich das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers auf der einen und schutzwürde Interessen des Arbeitgebers auf der anderen Seite gegenüberstehen, ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen“, so der Rechtsanwalt aus Wiesbaden.


Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss stets beachtet werden“


Da in diesem Falle ein Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich vorliegt, muss stets der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden. Eine Spindkontrolle kann nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Erforderlichkeit einer solchen Kontrolle besteht, wenn es kein anderes und milderes Mittel gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen. „Als milderes Mittel wird regelmäßig eine Spindkontrolle in Anwesenheit des Arbeitnehmers angesehen. Durch die Anwesenheit des Arbeitnehmers kann dieser Einfluss auf die Durchsuchung nehmen und möglicherweise die gesuchten Gegenstände eigenständig herausgeben. Bei einer heimlichen Kontrolle mit mehreren Personen, ohne Einverständnis des Mitarbeiters, wird die Verletzung der Privatsphäre des Arbeitnehmers weiter verstärkt.


Anwalt aus Wiesbaden: „Bei Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips greift Beweisverwertungsverbot“


Die Verwertung von Beweismitteln, die durch eine heimliche Kontrolle erlangt und ohne Einverständnis und in Abwesenheit des Arbeitnehmers durchgeführt wurde, ist im Streitfall ausgeschlossen. Das Verwertungsverbot sieht zudem vor, dass Personen, die während der heimlichen Schrankkontrolle anwesend waren, nicht als Zeugen vernommen werden. (vgl. BAG 23.April 2009- 6 AZR 189/08 – Rn.26). Dies kann insbesondere im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens von erheblicher Bedeutung sein.




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