Reaction Videos auf YouTube und Streamingplattformen
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Sogenannte „Reaction-Videos“ sind auf YouTube und anderen Streamingdiensten wie Twitch weit verbreitet und erfreuen sich mittlerweile großer Beliebtheit. Bei einem solchen Reaction-Video wird ein Video oder Ausschnitte davon gezeigt, welche ein anderer dann wiederum kommentiert. Es ist praktisch ein Video im Video.
Jedoch ist bei solchen Videos Vorsicht geboten, da man sich hierbei in rechtlichen Grauzonen aufhält. Vor allem im Bereich des Urheberrechts kann es hier problematisch werden, da ein komplettes Video bzw. Videoausschnitte eines fremden Videos gezeigt werden.
Verstoß gegen Urheberrecht
Zunächst sind YouTube Videos als Laufbilder gemäß § 95 UrhG grundsätzlich problemlos geschützt. Es muss somit gerade kein künstlerisch hochwertiges Video vorliegen. Auch ein einfaches alltägliches Video ist vom Urheberrecht geschützt. Eine Nutzung dieses geschützten Videos im Rahmen einer sogenannten Reaction kann eine urheberrechtlich Relevante Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung darstellen.
Hiergegen kann der Urheber des ursprünglichen Videos im Rahmen einer Abmahnung vorgehen und auf diesem Wege vor allem Unterlassung und Schadensersatz fordern. Auch strafrechtlichen Konsequenzen können folgen.
Ausnahme durch Zitatrecht
Ein Reaction-Video lebt aber gerade von der Auseinandersetzung mit und Kommentierung des ursprünglichen Videos. Gerade zu solchen Zwecken besitzt das Urheberrecht Ausnahmen, die sogenannten Schranken. Bei einem Reaction-Video kann die Schranke des Zitatrechts zur Geltung kommen. Hierbei muss die Nutzung des Werkes durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Wenn also keine Erlaubnis des Urhebers zur Nutzung des Videos vorliegt, könnte ein Zitat vorliegen.
Voraussetzungen des Zitats
In der Praxis sind an das Vorliegen eins Zitats jedoch hohe Hürden gestellt, um die Urheber zu schützen.
Es muss hierbei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Original Video stattfinden. Dabei muss laut Rechtsprechung eine „innere Verbindung mit den eigenen Gedanken“ vorliegen. Es genügt also grundsätzlich gerade nicht, das Original Video nur zu zeigen und gelegentliche Kommentare anzubringen oder nur ein Lachen als Reaktion stattfinden zu lassen. Außerdem ist es relevant, die Nutzung auf das notwendige Maß zu beschränken, also das Original-Video nur in dem Maße wiederzugeben, wie es für die Reaktion darauf relevant ist. Hierbei kann es leicht zu einer Überdehnung des Zitatrechts kommen und damit zu einer Urheberrechtsverletzung mit den genannten Konsequenzen.
Weitere Voraussetzung eines Zitats ist die Angabe der Quelle, aus welcher das Zitat entnommen wurde, sodass deutlich werden kann, dass es sich bei dem vorliegenden Video um eine Zitierung handelt und nicht um ein eigenes Video. Ein Verstoß hiergegen kann zu weiteren urheberrechtlichen Konsequenzen führen.
Schließlich kommt es jedoch wie bei vielen Rechtsfragen auf den Einzelfall an. Sie wollen Rechtssicherheit bei Erstellung eines Reaction-Videos, wurden abgemahnt oder wollen gegen eine Nutzung Ihres Videos in einer Reaction vorgehen?
Dann unterstützen wir Sie gern bei Ihrem Vorgehen: Von der Erstberatung bis zur abschließenden Durchsetzung Ihrer Rechte sind wir an Ihrer Seite. Wir besprechen mit Ihnen die für Sie im Einzelnen erforderlichen und sinnvollen Schritte und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
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