Rechner von Lebensgefährtin muss nicht auf Filesharing inspiziert werden
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In einem aktuellen Filesharing-Verfahren hat das Landgericht Berlin klargestellt, dass an die Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber nahen Angehörigen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Der Anschlussinhaber erhielt von der Kanzlei Rasch eine Filesharing-Abmahnung im Namen der Universal Music GmbH. In dieser wurde ihm vorgeworfen, dass er die urheberrechtlich geschützten Muskalben „Loud“ sowie „The Beginning“ illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Wegen der dadurch begangenen Urheberrechtsverletzung sollte er für die Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro aufkommen sowie 4.000 Euro Schadensersatz zahlen.
Doch der Abgemahnte weigerte sich zu zahlen. Er berief sich darauf, dass seine Lebensgefährtin mit ihrem eigenen Laptop am fraglichen Abend seinen Anschluss benutzt habe. Nach Erhalt der Abmahnung habe er sie darauf angesprochen, weil sie den Anschluss zu dem Zeitpunkt der mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung genutzt habe. Diese habe jedoch die Tat bestritten und einer Überprüfung ihres Laptops nicht gestattet.
Filesharing: sekundäre Darlegungslast erfüllt
Das Landgericht Berlin wies daraufhin die Filesharing-Klage von Rasch mit Urteil vom 01.03.2016 (Az. 15 O 171/15) ab. Die Richter begründeten das damit, dass eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet. Denn er war hier hinreichend seiner ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Hierzu reichte jedenfalls das Befragen seiner Lebensgefährtin vollkommen aus. In diesem Zusammenhang darf ihm nicht zur Last gelegt werden, dass diese das Filesharing ebenfalls bestritten und ihm ihren Laptop nicht zur Überprüfung überlassen hat.
Fazit
Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Denn hier stellt sich die Frage, was der Anschlussinhaber zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast eigentlich tun sollte. Normalerweise reicht hier auch nach diesem Urteil aus, dass die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten hinreichend dargelegt wird. Hingegen braucht der Anschlussinhaber nicht den Angehörigen als Täter benennen. Schon gar nicht darf von ihm erwartet werden, dass er einfach Zugriff auf die Festplatte eines fremden Computers nimmt. Dass der Angehörige die Tat leugnet, darf nicht zu seinen Lasten gehen. Hieran hat sich auch nichts durch die Rechtsprechung des BGH im Tauschbörse-III-Fall (Urteil vom 11.6.2015 – Az. I ZR 75/14) oder im neuesten Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 48/15) geändert. (HAB)
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