Recht auf Kitaplatz

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Ab dem 01.08.2013 gibt es einen Rechtsanspruch der Eltern für Ihre Kinder zwischen dem vollendeten 1. und 3. Lebensjahr auf einen Kitaplatz.

Der Rechtsanspruch kann von der Gemeinde auch durch Förderung des Kindes in der Kindertagespflege, also bei einer Tagesmutter, erfüllt werden.

Wer keinen Betreuungsplatz bekommt, kann eine Leistungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen. Die Klage richtet sich gegen die Gemeinde.

Die Gemeinden werden sich überlegen, ob evtl. größere Gruppengrößen möglich sind oder Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich der baulichen Möglichkeiten oder der Ausbildung der Betreuer erwirkt werden können.

Sollten die Eltern keinen Krippenplatz erhalten, kann auch Schadensersatz eingeklagt werden. Der Schaden kann darin bestehen, dass höhere Kosten für die Betreuung anfallen (private Kita, Tagesmutter). In diesem Fall ist die Kommune verpflichtet den Differenzbetrag zwischen den bei der Kommune anfallenden Kosten und den tatsächlich zu zahlenden Kosten zu ersetzen.

Der Schaden kann aber auch darin bestehen, dass die Mutter (dies gilt natürlich auch für Vater) keine Arbeitsstelle antreten kann oder die Arbeitsstelle verliert. Der Schaden besteht dann im Verdienstausfall. Hier muss allerdings ein konkreter Nachweis erbracht werden, dass eine Arbeitsstelle zur Verfügung stand, wenn der Kitaplatz vorgelegen hätte.

Die Eltern müssen alle Möglichkeiten und Angebote ausschöpfen, d.h. selber eine Tagesmutter oder eine alternative Kitaeinrichtung suchen. Sie müssen daher in Vorlage gehen und die entsprechenden Kosten im Nachhinein vor Gericht einklagen.

Es ist zu erwarten, dass die Kommunen keine Klagewelle wollen und insoweit versuchen werden ausreichend Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen - in welcher Form auch immer.

Es lohnt sich aber auf jeden Fall hier auf den Rechtsanspruch zu bestehen und zu klagen.

Lassen Sie sich anwaltschaftlich beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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