Anforderungen an Wettbewerbsklauseln und Kundenschutzklauseln - Arbeitnehmer und das nachträgliche Wettbewerbsverbot

  • 2 Minuten Lesezeit

Anforderungen an Wettbewerbs- oder Kundenschutzklauseln

Immer wieder sieht man, dass Arbeitgeber bei der Gestaltung von Anstellungsverträgen in Bezug auf den Wettbewerbs- oder Kundenschutz "über das Ziel hinausschießen" oder zwingende Anforderungen nicht erfüllen. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Klausel unwirksam wird und der beabsichtigte Schutz verfehlt wird. Im Folgenden erklären wir, worauf es bei solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten wirklich ankommt.


Worum geht es bei Wettbewerbsklauseln oder Kundenschutzklauseln?

Unternehmen haben ein starkes Interesse daran, Kunden zu behalten und möchten verhindern, dass ausscheidende Mitarbeiter Kunden mitnehmen. Dies erreicht man über eine Wettbewerbs- oder Kundenschutzklausel, auch bekannt als nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Eine solche Klausel muss stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Erhaltung und dem Schutz seines Kundenstamms und den Rechten des Arbeitnehmers auf Wettbewerbs- und Berufsfreiheit schaffen. Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer solchen Klausel müssen alle relevanten Interessen im Einzelfall abgewogen werden.


Was muss eine Wettbewerbsklausel oder Kundenschutzklausel denn grundsätzlich enthalten?

Die Wirksamkeit einer solchen Klausel hängt von verschiedenen Faktoren ab, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet wurden:

  1. Karenzentschädigung: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt zwingend die Gewährung einer Karenzentschädigung als Kompensation und Wirksamkeitsvoraussetzung voraus. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zahlen muss, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitnehmers pro Jahr entspricht.

  2. Gegenständliche Beschränkung: Die Klausel muss sich auf den Gegenstand beziehen, mit dem der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für das Unternehmen in Kontakt gekommen ist. Dies kann einen spezifischen Geschäftsbereich oder die Kunden des Unternehmens betreffen.

  3. Örtliche Beschränkung: Normalerweise muss die Klausel auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt sein, zum Beispiel auf Kunden innerhalb eines definierten Umkreises vom Unternehmensstandort aus. Die genauen rechtlichen Anforderungen können je nach Gerichtsbarkeit variieren, aber in der Regel sollte eine weltweite Geltung des Wettbewerbsverbots die Ausnahme sein.

  4. Zeitliche Beschränkung: Üblicherweise ist auch eine zeitliche Einschränkung erforderlich. Diese liegt in der Regel zwischen sechs Monaten und zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Folgen des Fehlens dieser Voraussetzungen für Wettbewerbsklauseln oder Kundenschutzklauseln?

Fehlt eine dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen, kanndie Klausel  insgesamt unwirksam sein und daher keine Anwendung finden. Insbesondere die fehlende Vereinbarung einer Karenzentschädigung in Wettbewerbs- oder Kundenschutzklauseln ist hoch problematisch. Nur in Ausnahmefällen kann eine zu lange zeitliche Beschränkung reduziert werden, um die Klausel den rechtlichen Anforderungen anzupassen.


Fazit zu Wettbewerbsklauseln oder Kundenschutzklauseln

Bei der Gestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbs- oder Kundenschutzklauseln ist höchste Vorsicht geboten, da Fehler zu deren Unwirksamkeit führen können. Eine fundierte rechtliche Beratung ist ratsam, um sicherzustellen, dass die Klauseln den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ihre beabsichtigte Wirkung entfalten können. Bei Fragen oder Bedarf an Beratung zu diesen arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich einfach direkt hier über das Kontaktformular oder per E-Mail an oliver.eiben@rieck-partner.de an uns. Gerne können wir ein unverbindliches Erstgespräch führen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Eiben

Beiträge zum Thema