Rechte des Käufers beim Pferdekauf

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Die Haftung des Pferdeverkäufers beim Pferdekauf  ist sehr umfangreich. Der Käufer hat aus diesem Grunde vielgestaltige Rechte und Möglichkeiten. Bis zum 31.12.2001 galt im Rahmen des Pferdekaufs das sog. Viehkaufsrecht mit seinen gesetzlichen Sonderregelungen, dass für Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, auch weiterhin anwendbar bleibt. Dieses Recht unterschied zwischen Hauptmängeln (z. B. Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, Koppen) und sog. Neben- oder Vertragsmängeln (z. B. Hufrollenentzündung, Rehe, Spat).Seit dem 01.01.2002 ist diese Unterscheidung durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz weggefallen. Nach neuem Recht sind Pferde u. a. frei von Sachmängeln zu liefern. Von einem Sachmangel spricht man, wenn das Pferd bei der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. wenn es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Pferd „S-Dressur ausgebildet" ist. Ist das Pferd in diesem Fall nur „L-Dressur ausgebildet", ist das Pferd bereits mangelhaft. Haben die Vertragsparteien hingegen keine Beschaffenheit oder beabsichtigte Verwendung des Pferdes vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich das Pferd nicht für die „gewöhnliche Verwendung" eignet bzw. nicht die Beschaffenheit besitzt, die bei Pferden der gleichen Art üblich ist und die der Käufer diesbezüglich erwarten kann. Kauft also der Käufer das Pferd als Reitpferd, ohne weitere Vereinbarungen mit dem Verkäufer zu treffen, haftet der Verkäufer dafür, dass das Pferd reitbar ist.

Liegt ein Mangel des Pferdes vor, kann der Käufer zunächst verlangen, dass der Mangel beseitigt wird, indem das Pferd beispielsweise eingeritten oder bei Vorliegen einer Krankheit von einem Tierarzt behandelt wird. Wahlweise kann der Käufer auch verlangen, dass er ein anderes Pferd bekommt, das dem gekauften Pferd entspricht. Das Verlangen eines solchen Ersatzpferdes ist beim Pferdekauf jedoch eher selten. Regelmäßig können Pferde nämlich nicht nach ausschließlich objektiven Kriterien, wie Geschlecht, Größe, Farbe, etc. gekauft werden.

Zu beachten ist, dass der Verkäufer die gesamten Kosten, die für die Mangelbeseitigung anfallen, wie etwa Tierarztkosten, zu tragen hat. Der Käufer hat dem Verkäufer hierbei grundsätzlich eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen.

Auf der zweiten Stufe  hat der Käufer, wenn er das Pferd nicht für den beabsichtigten Reitsport einsetzen will oder kann, die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurücktreten, d. h. er ist berechtigt, dem Verkäufer das Pferd zurückzugeben und den gezahlten Kaufpreis, aber auch die angefallenen Kosten, wie Futter- und Unterbringungskosten vom Verkäufer zurückzuverlangen. Möchte sich der Käufer von dem neu erworbenen, aber kranken Pferd nicht trennen, hat der die Möglichkeit, einen Teil des Kaufpreises vom Verkäufer zurückzuverlangen, und zwar in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Wert des Pferdes ohne Krankheit und dem Wert des Pferdes mit Krankheit. In beiden Fällen hat der Verkäufer jedoch in der Regel zunächst zwei Versuche, die Krankheit durch entsprechende tierärztliche Behandlung beheben zu lassen.

Zusätzlich oder daneben kann der Käufer z. B. auch den entgangenen Gewinn vom Verkäufer herausverlangen, so etwa, wenn sich der gekaufte Hengst nicht, wie zugesagt, für die Zucht eignet, der Käufer jedoch bereits mehrere Kaufinteressenten hatte, die z. B. insgesamt bereit waren, eine Decktaxe in Höhe von 2.000 € zu zahlen.


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