Mangel beim Pferdekauf: Welche Rechte hat der Käufer?

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Achtung: Neues Kaufrecht ab 01.01.2022


Artikel von 2018:

Wenn ein Mangel im kaufrechtlichen Sinne bejaht wurde, obliegen dem Käufer Gewährleistungsrechte. (Achtung: Nicht zu verwechseln mit einer Garantie)

Der Käufer hat nach seiner Wahl das Recht, die Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung bedeutet, die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer (anderen) mangelfreien Sache (Nachlieferung). 

Die Mangelbeseitigung beim Pferdekauf kann z. B. durch Behandlung eines kranken Pferdes oder mit einer entsprechenden Kostenübernahme der entstandenen Tierarztkosten erfolgen.
Achtung: Der Verkäufer hat immer ein Recht zur zweiten Andienung und sollte zwingend zunächst kontaktiert und aufgefordert werden, den festgestellten Mangelzustand binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Je nach Zustand variiert diese Frist stark. Kündigen Sie aber zwingend an, dass eine tierärztliche Behandlung erfolgen muss und stimmen Sie die Vorgehendweise mit dem Verkäufer ab. Setzen Sie diesen auf keinen Fall vor unnötige vollendete Tatsachen. 

Eine Ersatzlieferung („Umtausch“) wird oft daran scheitern, dass das Pferd ein Individuum darstellt und oft als Stückschuld qualifiziert wurde (individualisiert). Sollte das Pferd trotzdem als Gattungsschuld eingestuft werden, so könnte eine Ersatzlieferung grds. erfolgen. 

Rücktritt vom Kaufvertrag/Minderung des Kaufpreises:

Erst wenn die oben genannten Gewährleistungsrechte der ersten Stufe fehlgeschlagen sind (z. B. das Pferd kann nicht geheilt oder es liegt per se ein nicht behebbarer Mangel vor) oder für den Käufer ein „Umtausch des Pferdes“ unzumutbar ist, oder der Verkäufer die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert, kann er gem. § 440 BGB vom Pferdekaufvertrag zurücktreten oder gemäß § 441 BGB die Minderung des Kaufpreises verlangen. 

Anstatt oder neben dem Rücktritt vom Kauf kann der Käufer Schadenersatz nach Maßgabe der §§ 275 ff BGB verlangen. Schadenersatz ist allerdings nur zu leisten, wenn der Schuldner – Verkäufer – die Pflichtverletzung zu vertreten hat (Verschulden). Mit einer Eigenschaftszusicherung übernimmt der Verkäufer gem. § 276 Abs. 1 BGB eine Garantie, für die er auch verschuldensunabhängig einzustehen hat.

Für den Fall der oben beschriebenen Gesundheitszusicherung (tierärztliche Verkaufsuntersuchung) haftet er also auch für versteckte Gesundheitsbeeinträchtigungen, die der Tierarzt noch nicht feststellen konnte, auf Schadensersatz, ohne das tatsächlich unzutreffende Untersuchungsergebnis verschuldet zu haben. 

Alternativ zum Schadensersatz kann Ersatz vergeblicher Aufwendungen gefordert werden (z. B. Fütterungskosten, Tierarztkosten, Unterstellkosten, Hufschmied, Versicherung,…). 

Achtung: Seit 2001 gibt es KEINE Gewährsmangel, Hauptmangel, Nebenmangel mehr!!! 

Neben einem Rücktritt kann ebenfalls eine Anfechtungserklärung (z. B. wegen arglistiger Täuschung) oder ein Widerrufsrecht (z. B. Fernabsatz) geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Haben Sie konkrete Fragen oder ist bereits z. B. eine Lahmheit Ihres neu erworbenen Pferdes vorhanden, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder schreiben Sie mir eine Nachricht.

Rechtsanwältin für Pferderecht Jasmin Lisa Himmelsbach



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