Rechte und Pflichten des Tierarztes

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Nicht immer verlaufen Tierarztbehandlungen erfolgreich. Oft sucht der Tierhalter dann die Schuld beim Tierarzt und verweigert die Zahlung. Der Artikel erklärt das Rechtsverhältnis zwischen Tierhalter und Arzt und welche Rechte und Pflichten beide Parteien haben.

Im einfachsten Fall wird ein Pferd krank und der Tierhalter beauftragt den Arzt, das Tier zu behandeln. Nach Abschluss der erfolgreichen Therapie schreibt der Arzt seine Rechnung, die vom Halter bezahlt wird.

Juristisch wurde ein Vertrag geschlossen, nach dem der Arzt das Pferd behandeln und der Halter die Rechnung bezahlen muss. Dieser Vertrag gilt auch mündlich.

Welche Pflichten hat der Tierarzt?

Erster Schritt ist die gewissenhafte Untersuchung des Pferdes. Darüber hinaus muss der Arzt über die möglichen Behandlungen und Alternativen sowie Risiken aufklären, damit der Halter entscheiden kann, ob und wenn ja, welche Behandlung er durchführen lassen will.

Im Rahmen der anschließenden Behandlung ist der Arzt auch zur Nachsorge und Kontrolle verpflichtet, außerdem muss er alles dokumentieren und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Ganz wichtig ist: Der Arzt schuldet keinen Heilungserfolg, sondern nur das Bemühen um Hilfe und Heilung. Dabei muss er die Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen, die von einem gewissenhaften Tierarzt zu erwarten sind.

Andere Fälle sind Behandlungen und Operationen mit einem konkreten Ziel, wie etwa eine Kastration oder Röntgenaufnahmen.

Welche Pflichten hat der Halter?

Der Halter muss die Anordnungen des Arztes befolgen, um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden. Tut er dies nicht, braucht er zwar keine Klage zu befürchten. Der Arzt kann jedoch die Behandlung abbrechen und dann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn das Pferd nicht geheilt wird. Am Ende muss der Halter auch das Honorar bezahlen.

Wie muss die Rechnung aussehen?

Freiberufliche Tierärzte rechnen nach einer Gebührenordnung (http://www.bundestieraerztekammer.de/index_btk_recht.php), der sog. GOT, ab, in der die jeweiligen Honorarhöhen die Behandlungsarten festgelegt sind. Für nicht landwirtschaftlich genutzte Tiere können die Gebühren bis zum dreifachen Mindestsatz betragen. Darüber hinausgehende Honorare oder Pauschalrechnungen müssen schriftlich vereinbart werden.

Dazu sind einige Formalien einzuhalten, damit die Rechnung für den Halter nachvollziehbar ist. Sie hilft in Streitfällen dem Arzt auch, seinen Behandlungsablauf zu beweisen. Neben dem Namen des Auftraggebers sind dies:

  • Tierart und eventuell nähere Beschreibung wie Name, Zeichnung
  • Diagnose
  • Datum / Daten der Leistungserbringung
  • berechenbare Leistung, wobei Arzneien und Verbandsmaterial gesondert aufzuführen sind
  • Rechnungsbetrag sowie angewendeter Mehrwertsteuersatz

Wann endet der Vertrag mit dem Tierarzt?

Der Vertrag endet, sobald die Behandlung abgeschlossen ist und der Halter die Rechnung beglichen hat.

Der Tierarzt darf den Vertrag nicht einfach kündigen oder die Behandlung abbrechen (sog. „Verbot der Kündigung zur Unzeit“). Vielmehr muss sich der Tierhalter anderweitig Hilfe beschaffen können. Andernfalls verletzt der Tierarzt diese Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, so kann der Arzt regresspflichtig gemacht werden (§ 627 II S.2 BGB). Sollte es einen wichtigen Grund für die Kündigung geben, z. B. Missachtung seiner Anordnungen oder Beleidigung des Arztes, darf er den Vertrag sofort kündigen.

Umgekehrt kann der Halter den Behandlungsvertrag jederzeit beenden, muss jedoch dem Arzt das bis dahin anfallende Honorar bezahlen.

Wer zahlt, wenn ein Fremder den Arzt beauftragt hat?

In Notfällen können auch Fremde, i.d.R. Stallbetreiber oder Reitbeteiligungen den Tierarzt bestellen, etwa weil der Halter nicht erreichbar war, aber vorher zu erkennen gegeben hat, dass er in Ernstfällen mit der Tierarztbeauftragung einverstanden ist. In so einem Fall schließt – juristisch gesehen – der Bevollmächtigte für den Tierhalter den Behandlungsvertrag. Damit wird der Halter Vertragspartner und muss die Rechnung bezahlen.

Daneben gibt es noch die „Geschäftsführung ohne Auftrag“. In diesem Fall beauftragen Stallbetreiber oder Reitbeteiligung ohne ausdrückliche Erlaubnis den Arzt, werden damit Vertragspartner des Arztes und müssten demnach auch zunächst sein Honorar bezahlen.

Diese „Hilfestellung in Notsituationen“, die jederzeit vorkommen kann, ist es in §§ 677 – 687 BGB geregelt: Danach kann derjenige, der für einen anderen ein Geschäft führt, von dem „Geschäftsherren“ (hier also dem Tierhalter) Ersatz für entstandenen Aufwendungen verlangen (§§ 683, 670 BGB). Voraussetzung ist, dass die Geschäftsführung „dem Interesse und dem wirklichen Willen des Geschäftsherren entspricht“.

Um etwaige Auseinandersetzungen zu umgehen, ist es ratsam, für Abwesenheiten eine vertrauenswürdige Person zu bevollmächtigen, die in Notfällen die Entscheidung trifft. Da Tierarztkosten bei Unfällen oder akut auftretenden Krankheiten auch Operationen erfordern können, sollte auch die etwaige Höhe, bis zu der die Bevollmächtigung gilt, festgelegt werden. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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