Tierhalterhaftung – rechtliche Haftungsfragen rund um das Pferd

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Unfälle passieren, gerade mit und um das Pferd herum. Sei es, dass der Reiter oder andere Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden. Hierzu gibt es eine Vielzahl von wichtigen rechtlichen Haftungsfragen. 

Schon die „normale“ Haftung nach ist im BGB recht streng geregelt: Nach der sog. „Verschuldenshaftung“ haftet jeder für alle Schäden, die er schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat (BGB § 823). Vorsatz bedeutet die absichtliche Schädigung, fahrlässig dagegen quasi „aus Versehen“. 

Noch strenger: Die Gefährdungshaftung

Private Tierhalter von Luxustieren unterliegen den noch strengeren Regeln der Tierhalterhaftung nach BGB § 833, S.1. Sie gilt in jedem Fall, d. h. der Halter haftet unabhängig von Schuld und/oder allen erdenklichen Sicherheitsvorkehrungen. 

Im Gegensatz dazu gilt für Halter von Nutztieren, also z. B. Pferde einer gewerblichen Reitschule, das oben beschriebene Prinzip der Verschuldenshaftung. Kann der Reitschulbetreiber nachweisen, dass er bei der Beaufsichtigung der Tiere korrekt gehandelt hat, haftet er nicht.

Tierhalter – wer ist das?

Entscheidend für die Haltereigenschaft ist, ob er im eigenen Interesse für das Tier sorgt, an seinem Wohlergehen interessiert ist und das wirtschaftliche Risiko dafür übernimmt.

In den meisten Fällen ist der Eigentümer zugleich Halter. Ausnahmen sind, wenn das Pferd für längere Zeit vermietet oder verpachtet wird. Nutzen Mieter oder Pächter das Pferd dann gewerblich im eigenen Interesse – zum Beispiel als Zuchtstute oder Hengst – können sie zum „Mithalter“ werden und ebenfalls nach der Tierhalterhaftpflicht (§ 833, S.1) haften. 

Haftung für alles?

Tatsächlich haftet der Halter für alle Schäden. Allerdings gibt es die Einschränkung des „Handeln auf eigene Gefahr“, bei dem es – da ist sich die Rechtsprechung nicht einig – immer auf die individuellen Umstände ankommt. Insofern sollte jeder davon ausgehen, dass er bei der normalen Privatreiterei haftet. 

Wie sieht es bei Reitbeteiligungen aus?

Die Haftung bei Reitbeteiligungen wurde 1992 sogar vom Bundesgerichtshof entschieden: Danach haftete eine Pferdehalterin auch in einem Fall, in dem sie ihr Pferd als Gefälligkeit einer anderen überlassen hatte, die sich bei einem Sturz schwer verletzte. 

Derlei Ungemach kann durch einen Haftungsverzicht des/r Reiters/in ausgeschlossen werden, der in einem schriftlichen Vertrag zu vereinbaren ist. Bei Minderjährigen müssen die Eltern mitunterzeichnen. Zu beachten ist hier, dass die Haftung nicht gegenüber Dritten ausgeschlossen werden kann. Schäden, die das Pferd z. B. einem Spaziergänger zufügt, müssen in jedem Fall bezahlt werden. Die gute Nachricht: Dafür gibt es die Tierhalterhaftpflichtversicherung, die Schäden übernimmt, die durch das Tier und seine Unberechenbarkeit verursacht wurden.

Zusätzlich schützen können sich Halter und Reitbeteiligung durch den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung. Sie tritt für Schäden ein, die nicht durch die Unberechenbarkeit des Tieres, sondern Reiterfehler verursacht wurden, etwa wenn der Reiter unachtsam eine Straße überquert und dadurch einen Unfall verursacht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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