Rechtliche Änderungen ab 2020

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Mit Beginn des Jahres 2020 stehen wieder viele rechtliche Veränderungen an. So wurde wieder die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt angepasst. Der Mindestunterhalt beträgt nunmehr 369,00 € für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, danach 424,00 € bis zum 12. Geburtstag sowie 497,00 € dann bis zur Volljährigkeit. Darauf ist jedoch regelmäßig das hälftige Kindergeld anzurechnen, sodass sich Zahlbeträge von mindestens 267,00 € (0-5 Jahre), 322,00 € (6-11 Jahre) sowie 395,00 € (12-17 Jahre) ergeben. 

Die Freibeträge für den Unterhaltspflichtigen ändern sich nach nunmehr 5 Jahren aber auch. Sie steigen beim Erwerbstätigen auf nunmehr 1160,00 EUR (bislang 1080,00 EUR) sowie auf 960,00 EUR statt 880,00 EUR bisher beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in Bezug auf unterhaltsberechtigte Kinder. Dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten kann nunmehr ein Selbstbehalt von 1280,00 EUR (bislang 1200,00 EUR) entgegengehalten werden. Gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern beträgt der Freibetrag nunmehr 2000,00 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens. Eine weitere Verbesserung gibt es insoweit auch durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Ein Rückgriff des Sozialleistungsträgers für Pflegekosten oder ähnliche Leistungen soll nunmehr erst ab einem Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen von mehr als 100.000 EUR möglich sein.

Im Bereich des Sozialrechts ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich die Regelsätze bei der Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II wieder erhöhen. Allein lebende Erwachsene erhalten nun einen Regelsatz von 432,00 €, mithin 8 € mehr als bisher. Auch die Regelsätze für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, Kinder und Jugendliche, erhöhen sich entsprechend.

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist festzuhalten, dass der Mindestlohn auf 9,35 € pro Stunde steigt (bislang 9,19 EUR). Dies kann bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wieder dazu führen, dass die Arbeitszeit zu reduzieren ist, wenn vermieden werden soll, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entsteht. Neu ist die Einführung eines Mindestlohnes für Auszubildende, deren Ausbildungsbeginn nach dem 01.01.2020 liegt. Diese erhalten dann zunächst eine Mindestvergütung in Höhe von 515,00 EUR für das 1. Ausbildungsjahr, sowie einen Aufschlag von 18 % für das 2., von 35 % für das 3. und von 40 % für ein 4. Ausbildungsjahr.

Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften elektronischer Form (E-Books) soll künftig ein ermäßigter Steuersatz gelten. Statt bislang 19 % werden dann wie bereits jetzt bei Druckerzeugnis lediglich 7 % erhoben. Eine weitere Reduzierung der Mehrwertsteuer erfolgt im Fernverkehr, sodass Zugreisen wohl günstiger werden.

Im Strafrecht ist bereits Mitte Dezember 2019 eine europarechtliche Vorgabe zur notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) umgesetzt worden. Der Beschuldigte darf sich dabei den Verteidiger selbst auswählen. Jedoch erfolgt nicht in allen Fällen die Beiordnung von Amts wegen. Vielmehr setzt im § 141 Abs. 1 StPO einen ausdrücklichen Antrag voraus. Dies sollte man gegebenenfalls schon bei der Polizei beachten, wenn man einmal in die „Mühle der Strafjustiz“ gerät.

Die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Änderungen befinden sich noch auf der Zielgeraden. Neben der Erhöhung von einzelnen Bußgeldern steht künftig auch ein Monat Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse im Raum. Ein bußgeldbewehrtes Halteverbot auf Radschutzstreifen soll ebenso eingeführt werden, wie eine neue Haltelinie aus „Haifischzähnen“ (Zeichen 342) an gleichrangigen Kreuzungen oder bei bevorrechtigtem Radverkehr. 

René Jentzsch, Rechtsanwalt


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