Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen wegen Urheberrechtsverletzungen an „Act of Valor" ab
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Aktuell werden Abmahnungen im Auftrag der Universum Film GmbH durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München versandt. In einer hier zur Prüfung vorgelegten Abmahnung geht es um den Film „Act of Valor". Der abgemahnte Anschlussinhaber wird hier aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wie in solchen Angelegenheiten üblich liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch in dieser Form nicht unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt. Insgesamt wird so ein Betrag von 956,- EUR eingefordert.
Wer zum ersten Mal eine solche Abmahnung erhält, dürfte ziemlich erschrocken sein wegen der erhobenen Ansprüche. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung und hohe Geldbeträge werden in Abmahnangelegenheiten wegen Urheberrechtsverletzungen unserer Erfahrung nach immer verlangt. Beides soll auch immer in einer recht kurzen Frist erfolgen.
Hier ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch ein sog. dringlicher Anspruch ist, für den durchaus eine sehr knappe Frist gesetzt werden darf. Weil es mit der Abmahnung vor allem darum geht, eine Rechtsverletzung für die Zukunft zu verhindern, darf dessen Erfüllung also so schnell als möglich beansprucht werden.
Anders sieht es für den Zahlungsanspruch aus. Zu kurze Fristen für diesen Anspruch können hier auf einen Rechtsmissbrauch der Abmahnung schließen lassen. Allerdings ist das jeweils eine Frage des Einzelfalls, hier müssen also immer die konkreten Zeiträume, binnen derer die Erfüllung folgen soll, betrachtet werden.
Wichtig ist, dass die erhobenen Ansprüche nicht - nur um die Frist einzuhalten - ohne Prüfung erfüllt werden sollten. Vor allem die Unterlassungserklärung sollte auf keinen Fall in der geforderten Form abgegeben werden, um nicht ein Schuldanerkenntnis zu leisten. Eine anwaltliche Beratung ist hier in jedem Fall angezeigt.
Das gilt vor allem, weil eine richtige Bewertung der erhobenen Ansprüche notwendig ist:
Hauptbestandteil einer Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Betroffene sollten sich nicht von den oft hohen Zahlungsforderungen beeindrucken lassen, sondern sich darüber klar werden, dass der Unterlassungsanspruch in rechtlicher und finanzieller Hinsicht immer im Vordergrund steht.
In rechtlicher Hinsicht ist der Unterlassungsanspruch an das Risiko eines möglichen Schuldanerkenntnisses oder eines Zeugnisses gegen sich selbst gekoppelt, sofern er in der falschen Art und Weise erfüllt wird.
Zusätzlich zieht die Abgabe einer jeden Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe nach sich, die bei Zuwiderhandlung zu bezahlen wäre - dieser Punkt ist gewissermaßen auch ein finanzieller Aspekt, der bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung berücksichtigt werden muss.
In finanzieller Hinsicht sind vor allem die hohen Verfahrenskosten, die bei gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Raum stehen, zu betrachten. Diese können schnell einen Bereich erreichen, in dem mehrere tausend Euro die Regel sein dürften.
Schon deswegen müssen Abgemahnte sich verdeutlichen, dass es immer zunächst um die Unterlassungsforderung, erst anschließend die Zahlungsforderung gehen muss. Da das Verständnis dieses Bereichs deutlich komplexer als hier angedeutet ist, empfiehlt sich insoweit eine anwaltliche Beratung.
Bereits ohne Blick auf eine möglicherweise bestehende Verantwortlichkeit im Einzelfall für den behaupteten Rechtsverstoß muss jedenfalls davon abgeraten werden, die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form zu unterzeichnen. Selbst wenn die Urheberrechtsverletzung wie vorgeworfen durch den Anschlussinhaber begangen wurde, so sind unserer Erfahrung nach einige Punkte in der Abmahnung zu hinterfragen und ggf. zu bestreiten.
Die Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls im Original abgegeben werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch durch Abgabe einer (richtig formulierten!) modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Abzuraten ist auch von einer eigenhändigen Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Vorbringen der falschen Argumente häufig als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtet bleibt oder der Gegenseite sogar noch weitere Informationen geliefert werden, die dann für eine Haftung herangezogen werden.
Stattdessen sollte in Anbetracht der komplexen Materie des Urheberrechtes im Einzelfall die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.
Wie kann eine anwaltliche Beratung ablaufen und welches Ergebnis aus ihr folgen?
Sofern die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, so kann es dennoch sinnvoll sein, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen. Dies dient der Vermeidung eines hohen Kostenrisikos. Im Übrigen sollten die Ansprüche, insbesondere der Zahlungsanspruch, entweder mit einer tragfähigen Argumentation zurückgewiesen oder schlicht nicht mit der Gegenseite kommuniziert werden. Schließlich liegt das Risiko der Geltendmachung einer unberechtigten Forderung allein beim Rechteinhaber.
Wenn die Ansprüche hingegen bestehen, so sind die Möglichkeiten jeweils vom Einzelfall abhängig. Üblicherweise bietet sich jedoch die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite an, so dass zumindest eine Reduzierung der Kosten möglich ist.
Zahlreiche weitere Informationen zu Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Frommer haben wir hier für Sie zusammengestellt:
http://internetrecht-freising.de/filesharing/abmahnung-waldorf-frommer/
Kontakt
Rechtsanwalt Matthias Lederer
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