Rechtsirrtümer: Pflichtverteidiger, wenn man sich keinen Anwalt leisten kann

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„Wer sich keinen Anwalt leisten kann, der bekommt einen Pflichtverteidiger beigeordnet."

Falsch!

Zunächst muss hier klar zwischen der Verteidigung in einem Strafverfahren und einer anwaltlichen Vertretung in einem Zivilprozess unterschieden werden.

In einem Strafverfahren gibt es die Möglichkeit, dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger – dieser kann auch vom Angeklagten bestimmt werden (sog. Wahlpflichtverteidiger) – beigeordnet wird, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt. Die Voraussetzungen dafür finden sich in § 140 der Strafprozessordnung. Dies sind z. B. Fälle, wenn besonders schwere Straftaten angeklagt sind, die Angelegenheit sehr umfangreich ist oder ein Berufsverbot im Raum steht.

Auf die finanzielle Situation des Angeklagten kommt es dabei nicht an. Wie bei einem Wahlverteidiger muss der Angeklagte die Kosten des Verfahrens tragen, wenn er verurteilt wird. Dazu zählen auch die Gebühren seines Verteidigers. Wenn er freigesprochen wird, trägt die Staatskasse hingegen alle Kosten.

Die Pflichtverteidigung soll ausschließlich absichern, dass Angeklagte vor Gericht in bestimmten Sonderfällen nicht ohne Verteidiger erscheinen müssen.

Im Zivilrecht, z. B. bei einer Scheidung, ist dies anders. Dort gibt es die Prozesskostenhilfe (sog. Armenrecht), welche sich maßgeblich am Einkommen des Antragstellers orientiert.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf meiner Homepage unter www.rechtsanwalt-petrikowski.de/kosten


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