Rechtsschutz bei Entlassung einer/eines Soldatin/Soldaten

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Schlömer & Sperl Rechtsanwälte konnten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Entlassung eines Soldaten erfolgreich die Beschwerde führen und die Entlassung verhindern.

Hintergrund der Entlassung war eine vom Mandanten begangene, außerdienstliche Verletzung seiner Dienstpflichten. Konkret ging es um den Vorwurf einer vorsätzlichen Körperverletzung, wobei das vorherige strafrechtliche Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflage eingestellt wurde.

Nach Kenntnis des Dienstherrn von dem Vorfall wurde das Verfahren zur Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingeleitet. Der betroffene Soldat ließ sich dabei durch Herrn Rechtsanwalt Christian Reckling vertreten, der federführend in dem Verfahren war.

In der Beschwerdebegründung führte Herr Rechtsanwalt Christian Reckling u. a. an, dass eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr nicht gegeben sei. Eine Straftat von erheblichem Gewicht liege im konkreten Einzelfall nicht vor.

Der Dienstherr folgte schließlich dieser Rechtsauffassung und hob den Entlassungsbescheid auf. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren wurde zudem für notwendig erklärt, sodass der betroffene Soldat die gesetzlichen Gebühren der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren erstattet bekommt.

Kommentar

Dass die Bundeswehr derzeit aktuell medial in der Kritik steht, steht wohl außer Frage.

Leidtragende sind jedoch die jeweiligen Soldatinnen und Soldaten, die – wie im vorbenannten Fall – mit einer Entlassungsverfügung konfrontiert werden, deren Rechtmäßigkeit zur Debatte steht. Wie auch in beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren stehen Soldatinnen und Soldaten auch zahlreiche Rechte in diesen speziellen Verfahren zu, die nicht außer Acht gelassen werden sollten. Mithilfe der Akteneinsicht kann bspw. zunächst geklärt werden, auf welchen Tatsachengrundlagen der Dienstherr seine Entscheidung getroffen hat oder ob es bei der Sachverhaltsaufklärung bereits zu Widersprüchen oder nicht belegbaren Tatsachenbehauptungen gekommen ist.

Danach ist dann zu überprüfen, ob die Entscheidung des Dienstherrn auch verhältnismäßig ist, wobei die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung zumeist im Vordergrund steht, d. h. mit der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung steht und fällt das Beschwerdeverfahren.

Die betroffene Soldatin bzw. der betroffene Soldat sollte daher ihre/seine Entlassungsverfügung anwaltlich überprüfen lassen und zwar in aller Regel, bevor er selbst im Anhörungsverfahren eine Stellungnahme abgibt. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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