Rechtsschutzdeckung bei Erfolgsaussicht - Rechtfertigende Tatsachen - LG Stuttgart vom 19.07.2019

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Rechtsschutzversicherungen verweisen häufig in Schadensersatzverfahren darauf, dass Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht gewährt werden kann.

Für die Kostendeckung bei der Verteidigung und Vertretung in den von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Straf- und Bußgeldverfahren kommt es dagegen grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten nach den Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB) nicht an. Dies gilt auch für die Prüfung einzelner Verteidigungsmaßnahmen, wie  aus § 18 Abs. 1 ARB folgt. Die Deckung hängt u.a. auch davon ab, ob noch die  alten Bedingungen (ARB 75) Anwendung finden.

Aussicht auf Erfolg habe eine Rechts­verfolgung nach einem Urteil des LG Stuttgart vom 19.07.2019 (3 O 381/18) in einer Diesel-Schadensersatzklage, wenn bereits Tatsachen vorgetragen sind, die die Forderung des Klägers recht­fertigen würden. Ob der Beweis dieser Tatsachen später gelingt, spielt keine Rolle. Im vom LG Stuttgart am 19.07.2019 entschiedenen Fall hat das Kraft­fahrt-Bundes­amt viele Autos des Typs wegen illegaler Motorsteuerung zurück­gerufen, nicht jedoch den Wagen des Klägers.

Das LG Stuttgart sah es auch als unerheblich an, ob der Beweis dieser Tatsachen später gelingt. Der Kläger muss auch nach Ansicht der 3. Zivilkammer nicht zu Einzel­heiten wie dem Zeit­punkt der Manipulation der Motorsteuerung vortragen, über die er nichts wissen könne.

Im Zweifel ist zu empfehlen , die Erfolgsaussichten von einem unabhängigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und sich nicht auf der Aussagen der Versicherungen und deren Mitarbeitern und kooperierenden Partnern zu verlassen. 

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist seit über 21 Jahren im Verkehrs- und Strafrecht spezialisiert. Eine kostenfreie Erstberatung per Telefon oder online ist möglich.

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