Rechtsschutzversicherung - Beginn des Versicherungsschutzes
- 2 Minuten Lesezeit
Welche Kosten deckt eine Rechtsschutzversicherung ab und ab welchen Zeitpunkt tritt die Versicherung für die Kosten eines Rechtsstreites ein?
Allgemeine Bedingungen der Rechtsschutzversicherung
Den jeweilige Leistungsumfang und wann die Versicherung für Kosten eines Rechtsstreites aufkommt, kann man den „Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung“ (ABR) des jeweiligen Anbieters entnehmen. Dieses Klauselwerk entspricht vom Regelungsbereich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragsrechts.
Versicherungsunternehmen bieten meist Einzel- oder Komplettpakete für verschiedene Rechtsbereiche an, wie beispielsweise Privat-, Verkehrs- oder Arbeitsrechtschutz, auch speziell für Freiberufler und Selbständige. Darüber hinaus gibt es spezielle Bausteine und Kombinationsmodelle für den Bereich Firmenrechtsschutz, beispielsweise den Arbeitgeber- oder Gewerberäume-Rechtsschutz.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt im Regelfall die Gerichtskosten, die Kosten für Zeugen und Sachverständige, die gesetzlichen Anwaltsgebühren sowie die gegnerischen Kosten, sofern der Versicherungsnehmer sie tragen muss. Der konkrete Leistungsumfang einer Rechtsschutzversicherung richtet sich nach den im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.
Ab wann ist man versichert?
Regelmäßig enthalten die ABR eine sog. Wartezeitklausel, wonach der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Frist (häufig drei Monate) eintritt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Versicherung nicht für diejenigen Sachverhalte eintreten muss, die schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages vorliegen.
Problematisch wird die Festlegung des Beginns des Versicherungsschutzes in den Fällen, wo sich die „versicherte“ Rechtsstreitigkeit - also der Versicherungsfall - aus mehreren ursächlichen Handlungen zusammensetzt, die zeitlich auseinander fallen.
Der BGH entschied in einem Fall, bei dem die Rechtsschutzversicherung nicht für die Kosten eines Rechtsstreites über die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufkommen wollte. Der Verkehrssünder hatte über mehrere Jahre „fleißig“ Punkte in Flensburg gesammelt, bis ihm schließlich die Fahrerlaubnis nach Erreichen der 18-Punkte-Grenze entzogen wurde. Die ersten beiden Verkehrsverstöße waren vor der Vertragslaufzeit der Rechtsschutzversicherung begangen worden, die übrigen fielen in den Zeitraum mit Versicherungsschutz. Der BGH gab dem Träger der Rechtsschutzversicherung Recht und verneinte das Vorliegen eines Versicherungsfalls, weil die ersten beiden Punkte auf die Verkehrswidrigkeit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung zurückzuführen waren. (BGH, Az.: IV ZR 153/05)
(WEL)
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