Unser Steuerberater in Stuttgart informiert zur Kirchensteuer

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Die Religionsgemeinschaften in Deutschland erheben von ihren Gemeindemitgliedern Kirchensteuer zur Finanzierung ihrer Ausgaben, wobei dies fast ausschließlich kircheninterne Ausgaben sind wie die Lohnkosten des eigenen Personals, die Verwaltung von kirchlichen Gebäuden und Baumaßnahmen. Nur ein geringer Anteil der Kirchensteuer fließt in öffentliche, soziale Projekte.

Die Kirchensteuer wird in Deutschland von den Finanzämtern erhoben. So ergab sich 2013 eine Summe von rund 5,5 Milliarden Euro für die katholische Kirche, 4,8 Milliarden Euro für die evangelische Kirche.

Die Kirchensteuer bemisst sich am Einkommen, wobei gut verdienende Steuerzahler ihren Kirchensteueranteil begrenzen lassen können. In der evangelischen Kirche in Württemberg beträgt der maximale Anteil an Kirchensteuer 2,75% vom Einkommen. Mit einem entsprechenden Antrag kann die Kirchensteuer verringert werden.

Wichtig zu wissen: Auch wer über außerordentliche Einkünfte verfügt, muss diese zur Kirchensteuerberechnung angeben. Wenn diese außerordentlichen Einkünfte allerdings dazu dienen, z.B. die Altersvorsorge zu sichern, kann auch hier die Minderung des Kirchensteueranteils beantragt werden.

Zum Procedere: Seit einem Jahr ziehen die Finanzämter die Kirchensteuer direkt über die Geldinstitute ein. Voraussetzung dafür ist, dass eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt wurde und dass die Bank ihre Kunden über den Einzug informiert und auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen hat. Hat die Bank versäumt, darauf hinzuweisen, ist der Kirchensteuereinzug unzulässig.


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