Die Bindungsfalle beim Berliner Testament

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Das Berliner Testament ist sehr beliebt. Mit einem Berliner Testament können sich Ehepartner wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Erst, wenn der zweite Ehepartner auch verstorben ist, haben die Kinder Anspruch auf ihren Erbteil. Das Berliner Testament ist eine gute Lösung, wenn es z.B. darum geht, dass der überlebende Ehepartner bis an sein Lebensende im ehemals gemeinsamen Haus wohnen bleiben kann und nicht sofort die erbberechtigten Kinder ausbezahlen muss. Die Folge ist dann nämlich häufig die, dass die Immobilie verkauft werden muss.

Doch Achtung, das Berliner Testament hat auch Fallstricke! Wenn der überlebende Ehepartner eine neue Bindung eingeht und möglicherweise weitere Kinder bekommt, sind der neue Partner wie auch die gemeinsamen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen. Warum? Weil das Berliner Testament ein wechselseitiges Testament ist. Jede Änderung muss von beiden Ehepartnern unterzeichnet werden. Wenn einer bereits verstorben ist, können keine Änderungen mehr durchgeführt werden. Das heißt, es erbt möglicherweise jemand, den der überlebende Ehepartner gar nicht beerben wollte. Und neue Partner oder die gemeinsamen Kinder gehen leer aus. Die „Bindungsfalle“ ist zugeschnappt.

Wenn eine solche Bindungswirkung nicht gewollt ist, kann dies im Testament festgelegt werden. Ein im Erbrecht erfahrener Anwalt wird ein gemeinschaftliches Testament immer so aufsetzen, dass auch in Zukunft keine unbeabsichtigten Folgen daraus erwachsen können. Das auf Erbrecht spezialisierte Team der Kanzlei Königstraße in Stuttgart berät Sie gerne!


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