Rechtswidrige Berichterstattung – Das können Sie als betroffene Person tun!
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Medien und Presse prägen maßgeblich die öffentliche Meinungsbildung und beeinflussen sowohl Politik als auch Wirtschaft. Aufgrund dieser wichtigen Rolle sind Journalisten und Medienanstalten zu besonderer Sorgfalt und Wahrhaftigkeit verpflichtet. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass falsche oder persönlichkeitsverletzende Informationen in Zeitungen und/oder Online-Medien veröffentlicht werden. Prominente Personen und bekannte Unternehmen stehen dabei häufig im Fokus der Berichterstattung. Problematisch wird es, wenn Berichte falsche Informationen enthalten oder die Rechte der Betroffenen verletzen. Doch wie können sich Betroffene gegen eine solche Falschberichterstattung wehren? Welche Ansprüche können sie geltend machen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um gegen einen Verlag vorzugehen? Mit welchen Hürden ist bei der Durchsetzung der Ansprüche zu rechnen? In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über Ihre Möglichkeiten und Rechte als Betroffener einer Falschberichterstattung.
Meinungs- und Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
Bei der rechtlichen Bewertung der Berichterstattung stehen sich zwei wesentliche Rechtsgüter gegenüber: die Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht andererseits. In solchen Fällen ist immer eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall notwendig.
Interessenabwägung und Schutzsphären
Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, ob durch die Berichterstattung in die Sozial-, Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen eingegriffen wird. Die Intimsphäre ist besonders schutzwürdig und geht den Medienfreiheiten in der Regel vor. So hat die Veröffentlichung von Details aus dem Privatleben einen anderen Stellenwert als die Berichterstattung über berufliche Tätigkeiten.
Meinung oder Tatsachenbehauptung?
Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Beurteilung einer Berichterstattung ist die Unterscheidung zwischen Meinungen und Tatsachenbehauptungen. Meinungen sind grundsätzlich als Werturteile zu verstehen und unterliegen dem Schutz der Meinungsfreiheit. Tatsachenbehauptungen hingegen sind objektiv nachprüfbare Aussagen.
Falsche Tatsachenbehauptungen
Falsche Tatsachenbehauptungen sind von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Hier überwiegen in der Regel die Rechte des Betroffenen. Falsche Tatsachenbehauptungen können erheblichen Schaden anrichten. Betroffene haben das Recht, gegen solche falschen Behauptungen vorzugehen und Richtigstellung und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen. Die Abwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.
Rechte und Ansprüche der Betroffenen
Menschen, die Opfer unlauterer Berichterstattung geworden sind, haben mehrere zivilrechtliche Ansprüche, um sich zu wehren
Unterlassung
Betroffene können verlangen, dass die Veröffentlichung weiterer falscher Informationen unterbleibt. Der Unterlassungsanspruch wird hauptsächlich aus den §§ 1004, 823 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet.
Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
- Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts: Der Anspruch setzt eine bereits begangene oder drohende Verletzung voraus. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist häufig betroffen.
- Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr: Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass eine Verletzung wiederholt wird oder bevorsteht. Bereits die erstmalige Veröffentlichung reicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu begründen.
- Rechtswidrigkeit der Berichterstattung: Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund. Die Berichterstattung muss auf sorgfältiger Recherche beruhen.
Gegendarstellung
Der Anspruch auf Gegendarstellung soll die betroffene Person vor Eingriffen der Medien in ihre Individualsphäre schützen und bietet eine rechtliche Möglichkeit, einer Berichterstattung durch eine eigene Darstellung entgegenzutreten. Der Gegendarstellungsanspruch ist im Pressegesetz (PresseG) des jeweiligen Bundeslandes verankert und kann nur gegen Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden.
Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs
- Tatsachenbehauptungen: Der Anspruch kann nur gegen Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden.
- Regelmäßiges Erscheinen des Mediums: Das Medium muss regelmäßig, mindestens alle sechs Monate erscheinen.
- Betroffenheit des Anspruchstellers: Der Antragsteller muss unmittelbar durch die Berichterstattung betroffen sein.
- Berechtigtes Interesse: Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn die Tatsachenabweichungen nicht unerheblich sind.
- Zeitliche Frist: Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach der Erstmitteilung geltend gemacht werden.
- Kein strafbarer Inhalt: Die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt enthalten.
Berichtigung
Eine Berichtigung ist oft zielführender als eine Gegendarstellung, um falsche Informationen richtigzustellen und den entstandenen Eindruck zu korrigieren.
Voraussetzungen für eine Berichtigung
- Unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung: Eine Berichtigung kann verlangt werden, wenn eine unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptung vorliegt.
- Notwendigkeit, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Berichtigung: Die Berichtigung muss geeignet und erforderlich sein, um die Beeinträchtigung zu beseitigen.
- Wahrung der Aktualitätsgrenze: Es muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der unwahren Tatsachenbehauptung und der Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs bestehen.
Durchsetzung der Ansprüche
Medienopfer haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
Abmahnung
Eine Abmahnung ist oft der erste Schritt, um eine unzulässige Berichterstattung zu stoppen. Sie fordert den Verfasser oder Verbreiter auf, die rechtswidrige Handlung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Einstweiliges Verfügungsverfahren
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren bietet vorläufigen Rechtsschutz, um akute Persönlichkeitsrechtsverletzungen schnell zu stoppen. Es ist ideal für dringende Fälle, bei denen eine schnelle Entscheidung notwendig ist.
Klageverfahren
Wenn außergerichtliche Einigungen und einstweilige Verfügungen nicht ausreichen, bleibt das Klageverfahren. Hier werden die Ansprüche umfassend geprüft und endgültig entschieden. Dieses Verfahren ist zeitaufwändiger, bietet jedoch eine abschließende Klärung und Durchsetzung der Ansprüche.
Fazit
Die rechtliche Abwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist komplex und erfordert eine sorgfältige Analyse des jeweiligen Einzelfalls. Sollten Sie von unzulässiger Medienberichterstattung betroffen sein, ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und entsprechend zu handeln.
Sollten Sie von einer Medienberichterstattung betroffen sein, nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit mir auf. ☎ 030 28505856.
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