Rechtswidriges Handeln des Gerichtsvollziehers und die Folgen Teil II

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Statt ihren Pflichten nachzukommen, behauptete OVG Müller dann, die Schuldnerin sei ungeachtet deren Mitteilung, ganztätig beruflich verhindert zu sein, unentschuldigt der Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben und kündigte deren Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an und trug diese auch ein. Damit stand die Schuldnerin, die wiederholt um Mitteilung der Gerichtsvollzieherkosten gebeten hatte und erklärt hatte, diese sodann direkt zu begleichen, in der Schufa! Dies führte dazu, dass alle Banken der Schuldnerin den Dispo strichen. Die Möglichkeit eines Kredites für geschäftliche Investitionen hatte sie bei keinem Institut mehr.

Ihre berufsständische Vereinigung leitete von Rechts wegen die Prüfung ein, ob die Schuldnerin wegen Vermögensverfalls eine Gefahr für ihre Kunden sei und ein Berufsverbot erhalten müsse. Es ging also nun bereits um die berufliche Existenz der Schuldnerin. Immerhin diese Gefahr konnte die Schuldnerin durch eine Stellungnahme, durch die klar wurde, dass hier ein gesetzeswidrige Verhalten der OVG Müller im Raum stand, abwenden.

Die Schuldnerin legte gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis am 05.03.2018 Widerspruch ein (AG Simmern/Hunsrück, 22 M 286/18). Dieser Widerspruch wurde von der Rechtspflegerin Wohlleben wegen angeblicher Verfristung zurückgewiesen. Die Schuldnerin war während der Widerspruchsfrist verreist. Laut Ansicht der Rechtspflegerin darf niemand verreisen, ohne jemanden damit zu beauftragen, die Privatpost zu sichten. Diese Rechtsauffassung ist selbstredend falsch. Schon das BVerfG schrieb dazu 1993 (BVerfG, 2 BvR, 805/91):

„Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger muss damit rechnen können, dass er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird.“

Die Schuldnerin legte deshalb gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein. Die Rechtspflegerin Wohlleben halft der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Bad Kreuznach vor (1 T 47/18). Erst am 23.08.2018 entschied dann das LG Bad Kreuznach, dass der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen würde. Wahrheitswidrig behauptet Richterin Dr. Riebold, die Schuldnerin sei am 15.01.2018 ohne Angaben von Gründen nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen. Eine gebuchte und bezahlte ganztätige Fortbildungsveranstaltung sei ein „persönlicher Grund“, der nicht zum Fernbleiben berechtige. Richterin Dr. Riebold schrieb: 

Auch kann das Nichterscheinen nicht dadurch entschuldigt werden, dass die Höhe der Forderung (…), insbesondere infolge des im Rahmen der ersten Ladung jedenfalls missverständlich aufgeführten Kostenfestsetzungsbeschlusses, ungeklärt war.“

Laut Richterin Dr. Riebold hätte die Schuldnerin die Kosten der nicht besuchten Fortbildungsveranstaltung als Verlust verbuchen müssen und versuchen müssen, die Kosten der OVG Müller beim Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von dieser zu erfahren. Vielleicht wäre sie dann zur Auskunft bereit gewesen. Vielleicht auch nicht.

Des Ärgers noch nicht genug, ordnete Richterin Schneider vom AG Simmern/Hunsrück am 19.02.2018 die Haft der Schuldnerin an (AG Simmer/Hunsrück 21 M 230/18)! Wieder das gleiche Argument: Die Schuldnerin sei ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen. Diese sollte nun erzwungen werden. Das gesetzeswidrige Verhalten der OVG Müller spielte für Richterin Schneider keine Rolle.

Die Kosten hatte die Schuldnerin von OVG Müller aber noch immer nicht mitgeteilt bekommen. Diese sah sich dann aber berufen der Schuldnerin, die unverändert zahlungsbereit war, den Haftbefehl zuzustellen.

Teil III folgt.


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