Rechtswidriges Handeln des Gerichtsvollziehers und die Folgen Teil III

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Die Schuldnerin, die noch immer dem Irrglauben erlegen war, dass Recht gesprochen würde und OVG Müller dazu angehalten würde, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, legte gegen den Haftbefehl Beschwerde ein. Der Haftbefehl wurde sodann zunächst per Beschluss ausgesetzt (AG Simmern/Hunsrück 21 M 230/18). Das Gericht regte dann bei der Klägerin des ursprünglichen Verfahrens an, den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zurückzunehmen. Dem kann diese nicht nach. Die Schuldnerin schaltete sodann einen externen Vermittler ein mit dem Ziel, dass der Klägervertreter den Haftantrag zurücknehme. Der anwaltliche Klägervertreter war hierzu jedoch nicht bereit, obwohl der Vermittler ausdrücklich um die Rücknahme des Haftbefehls bat.

Die Schuldnerin nahm selbst zu dem Beschluss Stellung und teilte mit, die Kosten der ZV, die die OVG Müller seit Monaten nicht mitzuteilen bereit war, nun beim Anwalt der Klägerseite selbst erfragt und die von ihr durch das Versäumnis der damaligen Nichtzahlung auf das Urteil entstandenen ZV-Kosten ausgeglichen zu haben. Die Kosten für den Eintrag in die Schufa und für die Haftandrohung hatte sie nicht gezahlt, da sie hierzu keinen Anlass gegeben hatte. Die Richterin am AG Simmern/Hunsrück half der Beschwerde nicht ab. Zwar habe die Schuldnerin das Recht, Kosten der OVG Müller überprüfen zu lassen, dies ginge aber nur im Rahmen einer Erinnerung nach § 766 ZPO und nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Haftbefehl! 

Das Verfahren 21 M 230/18 ging dann beim LG Bad Kreuznach ein und wurde dort unter dem Az.: 1 T 32/18 geführt. Das LG Bad Kreuznach half der Beschwerde der Schuldnerin am 16.08.2018 nicht ab. Auch das LG Bad Kreuznach war der Auffassung, die Schuldnerin hätte auch dann zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheinen müssen, wenn OVG Müller sich weigerte, ihre Kostenaufstellung zu übermitteln und nur deshalb noch Kosten offenstanden.

Am 08.03.2018 legte die Schuldnerin Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft beim AG Simmern/Hunsrück ein (21 M 339/18). Diese Erinnerung wurde durch Richterin Schneider mit Beschluss vom 06.07.2018 zurückgewiesen. Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft sei formell korrekt erfolgt. Dass die OVG Müller der Schuldnerin schlichtweg ihre Kosten nicht aufstellte, wurde in dem Beschluss nicht einmal erwähnt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin am 06.07.2018 sofortige Beschwerde beim AG Simmern/Hunsrück erhoben. Dieser wurde am 03.08.2018, auch hier war Richterin Schneider tätig, lediglich mit Verweis auf den Beschluss vom 06.07.2018 nicht abgeholfen. Erneut wurde nicht darauf eingegangen, dass die Schuldnerin gerne zahlen würde, würden ihr endlich die Kostenaufstellung der OVG Müller übermittelt.

Am 21.05.2018 legte die Schuldnerin dann gegen die Kostenrechnungen der OVG Müller – ohne diese jemals erhalten zu haben, was der Ursprung des Ganzen war – Erinnerung gem. § 766 ZPO ein.

Gegen die OVG Müller legte die Schuldnerin am 09.03.2018 beim Dienstvorgesetzten der OVG Müller, dem Direktor des AG Simmern/Hunsrück, Herrn Richter Benner, wegen deren Auskunftsverweigerung Beschwerde ein. Am 18.03.2018 erweiterte die Schuldnerin ihre Beschwerde gegen OVG Müller. Am 20.03.2018 legte die Schuldnerin eine weitere Beschwerde gegen OVG Müller ein, nachdem sie vom Kläger erfahren hatte, dass OVG Müller positiv Kenntnis davon hatte, dass die Schuldnerin den KFB bereits am 18.09.2017 gezahlt hatte und dennoch den KFB in ihren ZV-Auftrag aufgenommen hatte. Auch hatte sie den Titel nach Zahlung nicht ausgehändigt. Der Direktor des AG Simmern/Hunsrück leitete die Beschwerdeangelegenheit schließlich an das Landgericht Bad Kreuznach weiter. Der Präsident des Landgerichts Bad Kreuznach, Richter Eisert, teilte der Schuldnerin am 20.07.2018, dass der Zwangsvollstreckungsauftrag der OVG Müller unübersichtlich war, weil dort auch der bereits gezahlte Kostenfestsetzungsbeschluss aufgeführt war. Außerdem wäre es angezeigt gewesen, der Schuldnerin auf deren wiederholte Nachfrage die Gerichtsvollzieherkosten mitzuteilen und nicht lediglich ohne weitere Aufschlüsselung die Höhe der Restforderung einschließlich der entstandenen Gerichtsvollzieherkosten anzugeben. 

Der Präsident schrieb: 

„Die großen Unannehmlichkeiten, die Ihnen durch Ihre verständliche Nichtzahlung entstanden sind und die ich sehr bedauere, wären somit mit geringem Aufwand (ggf. hätte schon ein klärendes Telefonat genügt) vermeidbar gewesen.“ 

Teil IV folgt.


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