Reduzierung des Ehegattenunterhalts

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Geschiedenenunterhalt ist bei entsprechender Bedürftigkeit für die Zeit nach der Scheidung vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Nicht selten geht der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine neue Beziehung ein. Es fragt sich, welche Auswirkungen dies auf den Unterhalt hat.

 

Bei Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann der Unterhalt herabgesetzt, zeitlich befristet oder ganz versagt werden. Eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft wird in der Regel erst nach zwei bis drei Jahren angenommen. Sie besteht dann, wenn die neuen Partner füreinander einstehen und wirtschaftlich miteinander verflochten sind.

 

Auch das dauerhafte Zusammensein mit einem finanziell schwachen Partner löst die negativen Folgen für den Unterhalt aus. Der Unterhaltsberechtigte muss also in der neuen Verbindung nicht notwendig auch versorgt sein, um seinen Anspruch ganz oder teilweise zu verlieren. Es ist noch nicht einmal zwingend, dass für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch eine gemeinsame Wohnung besteht. Ausreichend ist jedenfalls, dass die neue Beziehung in der Öffentlichkeit erkennbar ist. Freilich erleichtert das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung das Festmachen der dauerhaften Verbindung an diesem Kriterium.

 

Indizien wie etwa der Erwerb eines gemeinsamen Hauses, die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens oder die Geburt gemeinsamer Kinder können im Einzelfall auch dazu führen, dass bereits vor Ablauf des Zeitraums von zwei bis drei Jahren eine verfestigte und damit unterhaltsersetzende Lebensgemeinschaft angenommen wird.

 

Bei den Auswirkungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft auf den Unterhalt nach der Scheidung sind insbesondere auch die Belange gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen. Betreut der Unterhaltsberechtigte gemeinsame minderjährige Kinder kann es im Einzelfall und je nach Kindesalter geboten sein, den Unterhalt auch dann nur leicht zu reduzieren, wenn er in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

 

Bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten erlischt der Unterhaltsanspruch vollständig.

 

Übrigens kann auch eine Lebensgemeinschaft von weniger als zwei Jahren Auswirkungen auf den Unterhalt haben. Zwar führt dies nicht zu einer Versagung des Anspruchs. Dem Unterhaltsberechtigen werden aber fiktive Einkünfte für die Haushaltsführung angerechnet. Bei Haushaltsführung durch einen sonst nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag zwischen EUR 200 und EUR 550.

 

Der bis zur Scheidung geschuldete Ehegattenunterhalt wird als Trennungsunterhalt bezeichnet und ist zeitlich auf die Rechtskraft der Scheidung befristet. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann auch schon vor der Scheidung den Unterhalt beeinflussen, obgleich die meisten Ehen schon nach ein bis zwei Jahren der Trennung geschieden werden und die Lebensgemeinschaft dann noch nicht dauerhaft war.

 

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

 

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Scheidungsanwalt Eric Schendel

Beiträge zum Thema