Reform des Anfechtungsrechts (InsO) bringt sozialversicherungsrechtliche Verschärfungen

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Die in Aussicht genommene Reform der Insolvenzordnung bringt nicht nur Einschränkungen des Anfechtungsrechts gegen Gläubiger des Schuldners. Im Interesse der Sozialversicherer soll auch dafür Sorge getragen werden, dass säumigen Schuldnern die Gewerbeerlaubnis entzogen werden kann. Bei der ersten Insolvenz kann die Gewerbeerlaubnis noch nicht entzogen werden, etwa VG Oldenburg, Entscheidung vom 14.07.2008 (12 B 1781/08).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.09.2015 sieht daher eine Änderung vor. § 14 Absatz 1 InsO wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.“ b) Satz 3 wird aufgehoben.

Durch diese Änderung solle das Antragsrecht insbesondere der Sozialversicherungsträger effektiver ausgestaltet werden, so die Begründung. Die Neuregelung verfolge das Ziel, eine möglichst frühzeitige Abklärung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu fördern. Hierdurch könne die Fortsetzung der wirtschaftlichen Aktivitäten insolvenzreifer Unternehmen rechtzeitig unterbunden und verhindert werden, dass Gläubiger wegen der Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehung zum Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt insolvenzanfechtungsrechtlich in Anspruch genommen werden.

Anders formuliert soll daher nach dem Sinn des Gesetzentwurfes auch trotz der Erfüllung einer Forderung, aufgrund derer ein Insolvenzantrag gestellt wurde, geprüft werden, ob eine Insolvenzreife vorliegt, um das säumige Unternehmen aus dem Markt entfernen zu können. Denn durch die ständig verspäteten Zahlungen sind die Sozialversicherungsbeiträge Anfechtungsrisiken ausgesetzt.


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