Reform des Gemeinnützigkeitsrechts 2020 / 2021

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Quasi in der letzten Minute hat sich der Gesetzgeber durchgerungen, umfangreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht auf den Weg zu bringen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurden zahlreiche Änderungen umgesetzt.

1. Neue Besteuerungsgrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Der Verkauf der Bratwurst beim Sommerfest oder die finanzielle Unterstützung des Sponsors haben eins gemeinsam. Beides gehört zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Beides ist auch erforderlich, um zusätzliche Mittel zu beschaffen, um am Ende des Tages die steuerbegünstigte Tätigkeit zu finanzieren.

Diese Erforderlichkeit sieht auch der Gesetzgeber und hat Voraussetzungen geschaffen, so dass eine Steuerpflicht nicht sofort ab dem ersten Euro besteht. Wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr überstiegen, so unterlagen diese Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

Diese Freigrenze war seit dem 01.01.2007 unverändert, so dass der Gesetzgeber nun Anlass sah, diese auf 45.000 Euro anzuheben. Hiermit sollten einerseits die steuerbegünstigten Vereine von bürokratischen und administrativen Pflichten und damit die Tätigkeit der Ehrenamtlichen entlastet, andererseits die Wettbewerbsneutralität nicht übermäßig angetastet werden.

2. Neuigkeiten beim Feststellungsverfahren nach § 60a AO

Seit 2013 gibt es das Feststellungsverfahren bezüglich der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO. Vereine erhalten einen Feststellungsbescheid, wenn Ihre Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies galt sowohl für neue Vereine als auch für bereits bestehende Vereine. Vom Gesetzeswortlaut durfte sich das Finanzamt hier jedoch nur die Satzung anschauen und seine Prüfung darauf beschränken. Die Finanzgerichte sahen dies anders und verurteilten regelmäßig die Finanzämter zum Erlass des Bescheides, selbst wenn der Verein gegen die tatsächliche Geschäftsführung verstieß. Der Gesetzgeber hat hier nun eine neue Regelung geschaffen.

Da es sich um ein zweistufiges Besteuerungsverfahren handelt, ging die Rechtsprechung davon aus, dass das Finanzamt hier nur auf die Satzung schauen durfte. Man sprach hier von der formellen Satzungsmäßigkeit. Die tatsächliche Geschäftsführung, also was der Verein konkret machte, durfte nicht beachtet werden.

Beispiel: Ein muslimisch geprägter Verein lädt einen sog. „Hassprediger“ ein, hat aber gleichzeitig einen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheides gestellt. Dieser wurde durch das FA bislang abgelehnt, während das FG den Anspruch bejahte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2018, 10 K 3622/16).

Dies wurde nun durch eine Ergänzung des Gesetzes geändert. Wenn nun bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen abzulehnen. Dies gilt entsprechend auch für die Aufhebung bestehender Feststellungen.

3. Neue Katalogzwecke im § 52 AO

Bei den steuerbegünstigten Zwecken unterscheiden wir zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken. Die gemeinnützigen Zwecke werden im Gesetz namentlich genannt, so dass seitens der Finanzverwaltung stets darauf geachtet wird, diese auch in der Satzung des Vereins zu sehen. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde dieser Katalog nun erweitert. 

Klimaschutz 

Die bisherige Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes wurde nun um den Klimaschutz erweitert. Hierdurch soll das Engagement für die globale Aufgabenstellung, den Klimawandel zumindest abzumildern gesichert werden.

Schutz von Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden

Wenn Ihr Verein sich um die „Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“ kümmert, ist dies nunmehr ausdrücklich ein gemeinnütziger Zweck.

Ortsverschönerung

Bisher fand sich im Gesetz nur die Förderung der „Heimatpflege und Heimatkunde“. Diese wurde nun um die „Ortsverschönerung“ erweitert. Der Verschönerungsaspekt umfasst auch grundlegende Maßnahmen für die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im Dorf bzw. im Stadtteil.

Friedhöfe

Als neuer Zweck aufgenommen wurde die „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“.

Die Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen stellte bisher keinen gemeinnützigen Zweck dar und konnte auch nicht unter die bereits bestehenden Zwecke gefasst werden.

Hinweis: Wenn Ihr Verein mit der seelsorgerischen Betreuung der Angehörigen befasst ist, ist dies wie bisher als Förderung mildtätiger Zwecke anzusehen.

Freifunk

Während der Amateurfunk bereits als gemeinnütziger Zweck anerkannt war, wurde schon seit einigen Jahren versucht, den „Freifunk“ aufzunehmen, was nun endlich gelungen ist. Hierdurch soll das gemeinnützige Engagement von Freifunk-Initiativen für eine digitale Gesellschaft unterstützt werden. Dies ermöglicht es auch, dass solche Freifunk-Initiativen als gemeinnützig anerkannt werden können, die auch bzw. ausschließlich Freifunk-Netze aufbauen und unterhalten.

4. Mittelweitergabe

Wenn Ihr Verein Mittel an andere Körperschaften weitergibt, konnte dies bislang nur erfolgen, wenn dies in der Satzung vorgesehen war (der sog. Förderverein) oder es sich nur um eine teilweise Mittelweitergabe handelte. Diese Regelungen zur Mittelweitergabe von Vereinen an andere gemeinnützige Körperschaften oder die öffentliche Hand und waren oft Anlass zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Diese Vorschriften wurden nun vereinheitlicht und vereinfacht.

Das Gesetz sieht nunmehr nur noch eine einheitliche Regelung zur Mittelweitergabe vor. Es entfällt damit die Begrenzung, dass Sie in einem Jahr Mittel nur teilweise weitergeben dürfen. Allgemein ging die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich hierbei nur um die Hälfte Ihres Vermögens handeln durfte.

Beispiel: Ein Schützenverein ist von der Mitgliederstruktur überaltert, so dass Überlegungen bestehen, das Schützenhaus an die Gemeinde abzugeben. Da das Schützenhaus nahezu das gesamte Vermögen darstellte, war die Weitergabe bislang ohne eine Satzungsregelung nicht möglich.

Diese Beschränkung wurde nun aufgehoben, so dass in diesem Bereich auch Kooperationen einfacher vonstattengehen können.

Hinweis: Wenn die Mittelweitergabe jedoch weiter Ihre einzige Tätigkeit bleibt, muss dies auch zukünftig in Ihrer Satzung vorgesehen sein.

Weiter wurde bei der Zusammenfassung der gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zum Vertrauensschutz bei der Mittelweitergabe aufgenommen. Vereine müssen sich nun vor der Mittelweitergabe vergewissern, dass die empfangene Körperschaft auch steuerbegünstigt ist.

Hinweis: Dies betrifft jedoch nur Körperschaften des privaten Rechts, d. h. andere Vereine, Stiftungen  oder eine gGmbH.

Sie müssen sich vor einer Mittelweitergabe den aktuellen Freistellungs- oder Feststellungsbescheid der Empfängerkörperschaft vorlegen lassen. Der Freistellungsbescheid darf nicht älter als fünf und der Feststellungsbescheid nicht älter als drei Jahre, wenn nicht ein Freistellungsbescheid vorgelegt werden kann.

5. Erhöhung Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsamtspauschale

Lange erwartet und nun kommt sie endlich die Erhöhung, so dass Sie Ihren Ehrenamtlichen endlich mehr zahlen können! Der Übungsleiterfreibetrag wurde von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Gleichzeitig wurden die sozialrechtlichen Vorschriften geändert, so dass Menschen, die diese Pauschalen erhalten, keine Kürzungen bei ihren Sozialleistungen erhalten. Das betrifft die Bereiche von Hartz IV, der Sozialhilfe sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz. Auch die Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen wurde dahingehend angepasst, dass dort Ehrenamtlich monatlich 250 Euro hinzuverdienen können.

Hinweis: Wenn sich Menschen nun in Ihrem Verein engagieren und keine anderen Einkünfte erzielen, bleibt es dabei, dass der volle Übungsleiterfreibetrag zu keinen Kürzungen bei Sozialleistungen führt.

Inhaltlich wurden keine Änderungen vorgenommen, d. h., dass die speziellen Anforderungen an die Übungsleitertätigkeit unverändert gegeben sein müssen. Es muss sich also um eine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit handeln, die Wissen oder Fähigkeiten vermitteln soll. Dies soll in einem persönlichen Kontakt erfolgen.

Weiter ist unverändert, dass Sie diese Pauschalen nur im steuerbegünstigten Bereich nutzen dürfen, d. h., dass eine Auszahlung im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verboten ist.

6. Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Nach dem im Gemeinnützigkeitsrecht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz muss jedoch ein Verein seine satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. In der Praxis führte dies bislang zu Problemen, wenn mehrere Vereine zusammenwirkten. Auch dies hat der Gesetzgeber vernommen und Abhilfe geschaffen.

Nun kann die satzungsgemäße Verwirklichung eines steuerbegünstigten Zwecks durch ein planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft vorgenommen werden. Auch dies dann wird einen Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung darstellen.

Hinweis: Dadurch wird es Vereinen ermöglicht, steuerbegünstigt arbeitsteilig zusammenzuwirken, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu realisieren. Das erforderliche Kriterium der Unmittelbarkeit ist dann für alle beteiligten Vereine erfüllt.

Eine weitere Neuerung wird dahingehend geschaffen, dass ein Verein auch dann seine steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verfolgt, wenn er ausschließlich Anteile an steuer-begünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

Beispiel: Ein Verein hat seine operative Tätigkeit auf eine gGmbH ausgegliedert. Wenn sich dieses Halten der Anteile an der steuerbegünstigten gGmbH als einzig verbleibende Tätigkeit darstellt, ist diese Tätigkeit nach geltendem Recht nicht steuerbegünstigt, wenn der Verein ausschließlich typische Aufgaben einer sog. Holdinggesellschaft wahrnimmt.

Dieses Ergebnis empfand der Gesetzgeber als nicht sachgerecht, da sich durch die Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Gesellschaften sich bei wertender Betrachtung das wirtschaftliche Gesamtbild nicht ändert.

7. Vereinfachter Zuwendungsnachweis, § 50 EStDV

Gerade kleinere Spenden und Beiträge ziehen einen Verwaltungsaufwand nach sich. Eine Spendenquittung (=Zuwendungsbestätigung) müsste erstellt werden, damit das Mitglied oder der Spender den Betrag im Rahmen seiner Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen könnte. Hierfür hatte der Gesetzgeber schon vor längerer Zeit den sog. vereinfachten Zuwendungsnachweis geschaffen.

Bis zu einem Betrag von 200 Euro genügte der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, wenn es sich bei dem Empfänger um einen steuerbegünstigten Verein handelt und dieser einen Vordruck zur Verfügung stellt, aus welchem sich

  • der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird,
  • die Angaben über den Freistellungsbescheid
  • und ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt

ergibt.

Der Betrag von 200 Euro wurde nun auf 300 Euro erhöht, so dass sich allein dadurch wieder der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.

8. Zeitnahe Mittelverwendung für "kleine" Vereine

Vereine stehen häufig vor dem Problem, dass sie ihre Mittel „zeitnah“ verwenden müssen. Dies wurde durch die Corona-Krise noch verschärft. Hier sieht das Gesetz vor, dass die Mittel bis zum Ablauf des übernächsten Jahres, welches auf den Zufluss folgt, verwendet sein müssen. Verstöße können die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. Auch hier gibt es für kleinere Vereine eine erhebliche Verbesserung.

Das Problem der zeitnahen Mittelverwendung ergab sich bislang aus den strikten Vorgaben des Gesetzes. Danach muss ein Verein seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.

Hinweis: Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die den satzungsmäßigen Zwecken dienen.

Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Beispiel: Einem Verein fließen in 2021 Mittel (Spenden, Mitgliedsbeiträge) zu. Diese müssen dann bis zum 31.12.2023 verwendet worden sein.

Gerade kleinere Vereine waren teilweise nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen. Daher wurde nun im Gesetz aufgenommen, dass diese Verpflichtung nicht für Vereine gilt, die jährliche Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro haben.

9. Zuwendungsempfängerregister

Neu geschaffen wird ab dem 01.01. 2024 auch ein Zuwendungsempfängerregister, welches beim Bundeszentralamt für Steuern geführt wird. Die Speicherung der Daten, welche durch die Finanzämter übermittelt werden, soll zum Zweck des Sonderausgabenabzugs nach dem Einkommensteuergesetz erfolgen.

In diesem Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern dann die folgenden Daten von steuerbegünstigten Vereinen:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer des Vereins,

2. Name und Anschrift des Vereins,

3. die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins,

4. das zuständige Finanzamt,

5. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides und die

6. Bankverbindung des Vereins.

Hinweis: Hier müssen Sie nicht selbst aktiv werden, da Ihr Finanzamt dem Bundeszentralamt für Steuern diese Daten sowie jede Änderung dieser Daten übermittelt.

Da das Bundeszentralamt für Steuern dann befugt ist, die erfassten Daten auch Dritten zu offenbaren, unterliegt der Status der Steuerbegünstigung damit nicht mehr dem Steuergeheimnis.

Hinweis: Sie sollten darauf achten, dass dem Finanzamt stets Ihre aktuellen Daten vorliegen, damit es hier zu keinen Problemen kommen kann.

10. Neue Zweckbetriebe

Vereine müssen sich teilweise wirtschaftlich verhalten, wenn sie ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Man spricht hier von Zweckbetrieben. Im Gesetz bestehen schon jetzt bestimmte Zweckbetriebe, die steuerfrei betrieben werden können. Das heißt, dass keine Körperschafts- und Gewerbesteuer anfällt. Im Rahmen der Gemeinnützigkeitsrechtsreform wurden zwei neue solcher Zweckbetriebe geschaffen.

  • Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen 

Wenn Sie sich schon jetzt um Flüchtlinge gekümmert haben, konnten Sie bereits einen Zweckbetrieb verfolgen, da die Finanzverwaltung dies im Bereich der Wohlfahrtspflege einordnete.

Hinweis: Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen, ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Diese Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

Da es hier in der Praxis immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt bezüglich der Nachweispflicht der betreuten Personen kam, wurde hier ein neuer Zweckbetrieb geschaffen. Damit erhalten Sie eine Rechtssicherheit.

Hinweis: Sie müssen hier jedoch die Voraussetzungen des Wohlfahrtsbereichs beachten, wonach die Tätigkeit „nicht des Erwerbs wegen“ ausgeübt werden darf. D. h., dass Sie kostendeckend arbeiten müssen und keine Gewinne erwirtschaften dürfen, die über einen Inflations- oder Modernisierungsaufwand hinausgehen.

  • Erweiterung von Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen

Schon jetzt bestehen Einrichtungen, die sich der Fürsorge von behinderten Menschen kümmern. Durch die Neuregelung wird die Zweckbetriebseigenschaft auf Betriebe ausgedehnt, die zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen unterhalten werden. Die Erweiterung soll damit gesellschaftliche und medizinische Entwicklungen in diesem Bereich nachvollziehen.

Fazit: Seit 2013 die umfangreichsten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Wenn Sie Fragen oder Probleme in diesem Bereich haben, würde ich mich freuen, wenn ich Sie unterstützen kann.


 


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