Reichweite der Sorgfaltspflicht von Lehrern

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Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 21.06.2023 – 4 WS 73/23 – konstatiert, dass Lehrer, die eine Studienfahrt organisieren und durchführen, grundsätzlich die Pflicht haben, bei der Planung einer solchen Reise den sichersten Weg zu beschreiten und bei allen Schülern Vorerkrankungen oder gesundheitliche Besonderheiten schriftlich abzufragen.

Bereits aus dem Schulgesetz ergibt sich für die Eltern eines chronisch erkrankten Kindes die Verpflichtung, die Schule über diese chronische Erkrankung umfassend zu informieren, soweit dies für den Ablauf des Schulalltags relevant ist. Dabei ist den Lehrern mitzuteilen, an welcher Krankheit der Schüler/die Schülerin erkrankt ist, wie sich diese Erkrankung auf den Schulalltag auswirken kann und welche Maßnahmen ihrerseits im Falle eines akuten Krankheitsschubs zu treffen sind.

Grundsätzlich werden die Aufsichtspflichten während Schulfahrten durch die „Richtlinie für Schulfahrten“ aus dem Runderlass des Bildungsministeriums konkretisiert. Danach richten sich Art und Umfang der Aufsicht während der Schulfahrten nach den jeweiligen Gegebenheiten, wobei mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler und bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen auch die Art der Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Damit setzt dieser Runderlass bereits voraus, dass die Lehrer, die dann als Aufsichtspersonen einer Schulreise tätig sind, Kenntnis vom Vorliegen einer etwaigen chronischen Erkrankung und deren mögliche Auswirkungen haben, damit bei der Aufsicht eine besondere Berücksichtigung erfolgen kann. Umgekehrt folgt hieraus die Pflicht der Lehrer, sich vor Fahrtantritt entsprechend umfassend und vollständig durch schriftliche Fragebögen zu informieren. Eine bloß mündliche Nachfrage nach gesundheitlichen Besonderheiten, Reiseübelkeit o. ä. reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, ebenda).

Wird diese Pflicht verletzt, droht den jeweiligen Lehrern eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung.

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