Reichweite der verkehrsberuhigten Zone

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Die Straßenverkehrsordnung legt dem Fahrzeugführer, welcher einen sog. verkehrsberuhigten Bereich verlässt, in § 10 S. 1 beim Einfahren auf die Straße besondere Pflichten auf. Dies gilt nach einem Urteil des BGH vom 20.11.2007 – Az VI ZR 8/07 – für den darauffolgenden Kreuzungs- oder Einmündungsbereich auch dann, wenn das Verkehrszeichen Nr. 326 (Ende) dort nicht unmittelbar aufgestellt ist, sondern einige Meter davor.


Im konkreten Fall hing das Vorfahrtsrecht der jeweiligen Unfallbeteiligten davon ab, ob die verkehrsberuhigte Zone bereits am Standort des Verkehrszeichens 10 m vor der Einmündung endete und der von rechts kommende Kläger daher Vorfahrt hatte, oder ob diesem seinerseits eine Verletzung des Vorfahrtsrechtes vorzuwerfen war, weil er aus der bis zum Einmündungsbereich geltenden verkehrsberuhigten Zone ausgefahren war.


Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 42 Abs. 4 a StVO ist das Zeichen 326 höchstens 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung aufzustellen. Für Kraftfahrer, welche den verkehrsberuhigten Bereich verlassen, ist dies im Einzelfall aufgrund der spezifischen Gestaltungen des konkreten Straßenbereichs nicht immer als Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich erkennbar und damit problematisch, ob die Verhaltensanforderung des § 10 S. 1 StVO oder die des § 8 Abs. 1 S. 1 („rechts vor links“) gelten. Die sich aus dem Zeichen 326 ergebenden Verpflichtungen, denen der BGH maßgeblich eine vorfahrtsregelnde Bedeutung beimisst, enden jedoch hiernach nicht generell auf der Höhe des Verkehrsschildes, sondern in aller Regel erst dann, wenn sich das Gebot, beim Einfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, aktualisiert. Dies ist regelmäßig erst an der nächsten Einmündung oder Kreuzung der Fall. Hierbei wird auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Praxis, aber auch auf die Perspektive des Querverkehrs abgestellt, welcher aufgrund der für ihn sichtbaren Beschilderung der Straße oder deren Gestaltung annehmen dürfe, dass der Fahrer des einfahrenden Fahrzeugs die Verhaltensanforderungen des § 10 StVO beachten werde. Entscheidend ist hiernach, ob sich das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereiches im Sinne des § 10 StVO darstellt. Dies ist nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale der Straße zu ermitteln. Sofern keine hiervon abweichenden Anhaltspunkte vorliegen, ist  in aller Regel davon auszugehen, dass die Einmündung oder Kreuzung noch als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheint, sofern das Zeichen 326 noch in einem Abstand bis zu 30 m hiervon aufgestellt ist. Anderenfalls enden die vorgenannten Verpflichtungen grundsätzlich mit dem Aufstellungsort des Zeichens.


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