Reise ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind – zustimmungsbedürftig?

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Die Reise des gemeinsamen Kindes mit einem Elternteil ins Ausland wirft immer die Frage auf, ob bei gemeinsamer elterlicher Sorge der andere Elternteil dazu vorab befragt werden muss. Grundsätzlich ist es so, dass es einer Zustimmung zu Urlaubsreisen generell nicht bedarf. Wenn jedoch Umstände vorliegen, nach denen eine Reise besondere Gefahren in sich birgt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen und die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, ist die Durchführung einer solchen Reise nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis des reisenden Elternteils gedeckt. 

Das gilt insbesondere immer dann, wenn es sich um Krisengebiete handelt. Dazu gibt es entsprechende gerichtliche Entscheidungen, die sich jeweils an den augenblicklichen Situationen in den jeweiligen Ländern orientieren. Zuletzt stellte sich u. a. gehäuft die Frage, ob eine Urlaubsreise in die Türkei mit dem Kind von der Zustimmung des anderen Elternteils abhängen kann. Mehrere Gerichte haben aufgrund der gegenwärtigen Lage in der Türkei festgestellt, dass aufgrund der dortigen aktuellen Verhältnisse eine besondere Gefährdungslage vorliegen würde, so auch das Oberlandesgericht Frankfurt. 

In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Kindesmutter im Juli 2016 bis August 2016 mit dem gemeinsamen 8-jährigen Sohn eine Urlaubsreise in die Türkei durchführen, wobei der Flug jeweils über den Flughafen Antalya erfolgen sollte. Der Kindesvater hat, nachdem die Mutter um Zustimmung gebeten hatte, vor dem Hintergrund der politischen Lage und einer eventuellen Terrorgefahr seine Zustimmung versagt, weil er das Reiseland Türkei für zu gefährlich für das Kind hielt. Das Gericht ist den Bedenken des Vaters gefolgt und hat insbesondere für die Region Antalya, die vermehrt von terroristischen Anschlägen betroffen war, festgehalten, dass die Gefährdungslage als hoch einzuschätzen sei und daher eine Entscheidung, ob man eine Reise des gemeinsamen Kindes in solche Regionen zulässt, zustimmungsbedürftig ist. 

Fazit: Vor diesem Hintergrund ist daher jedem zu empfehlen, dass er sich bei Auslandsreisen mit dem gemeinsamen Kind vorab über die dortige Sicherheit und Gefährdungslage informiert, was u. a. über die Internetseiten des Auswärtigen Amts möglich ist, und im Zweifel rechtzeitig, und zwar vor Buchung der Reise, den anderen Elternteil fragt, ob es hier Bedenken gibt. Im Zweifel sollte dann lieber von der Reise Abstand genommen werden, um möglichen Kosten, die natürlich dann entstehen, wenn das Kind nicht mitreisen darf, zu entgehen.

Detailinformationen: RAin Dr. Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-34, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de

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