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Reisemängel fristgerecht geltend machen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Familie wollte auf Djerba ihren Urlaub genießen. Doch kaum am Urlaubsziel angekommen, begann für die Urlauber der Ärger. Sie wurden in einem ganz anderen Hotel untergebracht als gebucht, das außerdem erhebliche Mängel aufwies: Der Putz rieselte von den Wänden, die Zimmer waren schmutzig und voller Kakerlaken. Noch vor Ort reichte die Familie eine Liste über die Mängel beim Reiseveranstalter ein. Wieder zuhause angekommen, verlangten sie vom Reiseveranstalter wegen der Reisemängel eine Minderung des Reisepreises - allerdings erst nachdem mehr als ein Monat vergangen war. Als das Reisebüro die Reisepreisminderung nicht anerkennen wollte, zogen die Urlauber vor das Amtsgericht München.

Die Richter wiesen ihre Klage ab, weil sie die Reisepreisminderung erst nach Ablauf der Ein-Monats-Frist geltend gemacht haben, die für Ansprüche wegen Reisemängeln gilt. Die vor Ort im Hotel eingereichte Mängelliste reichte den Richtern hierfür nicht aus. Die Geltendmachung wegen Reisemängeln setzt voraus, dass sich aus dem Anspruchschreiben eindeutig und unmissverständlich entnehmen lässt, dass man wegen der Mängel, die dort aufzuführen sind, Ansprüche geltend macht. Diese Anforderungen erfüllte die Mängelliste, die im Hotel abgegeben wurde, jedoch nicht. Weil das andere Anspruchschreiben verfristet war, musste die Familie trotz der Reisemängel die Reisekosten in voller Höhe bezahlen.

(AG München, Urteil v. 05.08.2009, Az.: 262 C 8763/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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