Reiserücktrittskostenversicherung bei Ferienhaus

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Eine Reiserücktrittskostenversicherung muss im Versicherungsfall die gesamten Stornokosten für ein Ferienhaus erstatten, die der Versicherungsnehmer vertraglich schuldet. 

Wenn der Versicherungsnehmer als alleiniger Vertragspartner ein Ferienhaus für mehrere Personen zu einem Festpreis anmietet, der unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Personen ist und die Reise aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung nicht antreten kann, muss die Versicherung die gesamten Stornokosten erstatten, auch wenn Mitreisende nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anmietung des Ferienhauses in dieser Größe nur für die versicherten Personen noch im Rahmen des sozialadäquaten Verhaltens gewesen wäre. 

Das Risiko ist für die Versicherung auch nicht unkalkulierbar, da die Versicherung auch für die gesamten Stornokosten aufkommen muss, wenn der Versicherungsnehmer das Ferienhaus nur für sich und weitere versicherte Personen anmietet. 

Der Versicherungsschutz wird auch nicht zu Lasten der Versicherung ausgeweitet, da der Versicherungsfall nicht eintritt, wenn nicht versicherte Reiseteilnehmer erkranken. Somit realisiert sich mit der Erkrankung des Versicherungsnehmers gerade das von der Versicherung kalkulierte und bekannte Risiko. 

Insoweit verfängt auch das Argument nicht, dass sich mit der richtigen Wahl des Reisevertragspartners steuern lasse, dass die Versicherung für alle Teilnehmer aufkomme, und dieses zu unkalkulierbaren Risiken für den Versicherer führe. Vor Reisebeginn ist nämlich naturgemäß nicht bekannt, bei welchen Reiseteilnehmern eine unerwartete schwere Erkrankung eintreten wird. 

Amtsgericht Tostedt, Urteil vom 22.10.2024, Az.: 3 C 71/24


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