Reitbeteiligungsvertrag: Wann haftet der Pferdehalter wirklich?
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Haftung bei Reitbeteiligungsverträgen: Wann haften Pferdebesitzer?
Ein aktueller Fall des Landgerichts Saarbrücken vom 11. April 2024 (Az.: 13 S 74/23) beleuchtet die Frage, in welchen Situationen ein Pferdehalter für Unfälle haftet, die im Rahmen einer Reitbeteiligung geschehen. Dabei wurde insbesondere die Gültigkeit von Haftungsausschlüssen in Reitbeteiligungsverträgen kritisch geprüft.
Der Fall
Eine erfahrene Reiterin verunglückte während eines Ausritts mit einem Pferd, für das sie eine Reitbeteiligung hatte.
Das Pferd, das unerwartet scheute und auf eine Hecke zurannte, führte eine plötzliche Wendung aus, woraufhin die Reiterin stürzte und sich verletzte.
Die Krankenversicherung der Reiterin übernahm die Behandlungskosten und forderte diese anschließend von der Pferdebesitzerin zurück. Diese verweigerte die Zahlung unter Berufung auf einen Haftungsausschluss im Reitbeteiligungsvertrag.
Amtsgericht: Haftungsausschluss bestätigt
Das Amtsgericht stellte zunächst fest, dass die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB zwar grundsätzlich erfüllt waren, jedoch ein gültiger Haftungsausschluss im Reitbeteiligungsvertrag vorlag. Die Klage der Versicherung wurde daher abgewiesen.
Berufung: Landgericht Saarbrücken hebt Urteil auf
Das Landgericht Saarbrücken sah den Fall jedoch anders. Es stellte fest, dass sich die spezifische Tiergefahr durch das unerwartete Scheuen des Pferdes realisiert hatte und die Haftung des Pferdehalters nach § 833 BGB greife.
Ein Mitverschulden der Reiterin gemäß § 254 BGB, das die Haftung mindern könnte, war nicht ersichtlich, da sie als erfahrene Reiterin keine Möglichkeit hatte, den Sturz zu verhindern.
Besonders kritisch bewertete das Landgericht den im Reitbeteiligungsvertrag enthaltenen Haftungsausschluss.
Es stellte fest, dass dieser gegen das AGB-Recht verstößt. § 309 Nr. 7 BGB verbietet den Ausschluss oder die Einschränkung der Haftung für Personenschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vertragspartners beruhen. Der im Vertrag formulierte Haftungsausschluss war daher unwirksam.
Was bedeutet das für Pferdehalter?
Das Urteil verdeutlicht, dass Haftungsausschlüsse in Reitbeteiligungsverträgen den strengen Anforderungen des deutschen AGB-Rechts genügen müssen.
Pferdehalter haften grundsätzlich für Schäden, die durch die typische Tiergefahr verursacht werden.
Ein vertraglicher Ausschluss dieser Haftung ist in vielen Fällen unwirksam, insbesondere wenn es um Personenschäden geht.
Rechtssicherheit für Tierhalter
Pferdehalter, die Reitbeteiligungen anbieten, sollten ihre Verträge daher sorgfältig prüfen lassen.
Die MK RECHTSANWALT vertritt Sie bundesweit in Fragen der Tierhalterhaftung und Vertragsgestaltung. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen rund um Reitbeteiligungen und andere Haftungsfragen.
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