Rekordschmerzensgeld wegen Veröffentlichung privater Videos auf Pornoseiten

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Schmerzensgeld wegen Veröffentlichung privater Videos


Das Landgericht Düsseldorf verurteilte einen Geschäftsmann wegen der schweren Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 120.000 Euro (LG Düsseldorf, Urteil  14.06.2023, 12 O 55/22).


Tinder-Bekanntschaft - danach Nacktvideos im Internet


Die Parteien lernten sich Ende 2020 auf der bekannten Online-Datingplattform Tinder kennen. Sie ist eine öffentlich bekannte Person, er ein in Luxemburg ansässiger Immobilienmakler, der einen falschen Namen nutzte.


Die beiden schrieben und telefonierten (auch Videotelefonie) über Wochen, begegneten sich jedoch nie persönlich. Dennoch wuchs das Vertrauen der Klägerin stetig. Mit der Zeit wurde die Kommunikation zwischen beiden intimer und sie tauschten wechselseitig Videos über ihre Smartphones aus. Beiden war klar, dass diese Videos ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt waren.


Aus dem Nichts brach der Beklagte Ende Februar 2021 den Kontakt zur Klägerin ab und blockierte ihre Telefonnummer. Sie beschlich wegen der Videos und einer Aussage des Beklagten (ihm fehle noch ein Sextape) ein komisches Gefühl. Sie gab ihren Namen in eine Suchmaschine ein und entdeckte eines ihrer Videos auf einer Pornoplattform.


Infolgedessen suchte sie regelmäßig nach neuen Veröffentlichungen und wurde im Juni 2021 fündig. Es waren 14 weitere intime Videos in Umlauf.


Die Klägerin machte vor Gericht zunächst eine strafbewehrte Unterlassung, Geldentschädigung, Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren geltend.


Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf:


"Die 15 Videos zeigen die Klägerin in Bild und Ton nackt bei verschiedenen sexuellen Handlungen. Die Klägerin ist somit durch die Veröffentlichung intimster, sie im Bild und durch Namen identifizierender Videoaufzeichnungen sowohl in ihrem Recht am eigenen Bild als auch in ihrem Anspruch auf Achtung ihrer absolut geschützten Intimsphäre verletzt, indem der Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin und gegen ihren Willen, private Nacktvideos, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren, weltweit im Internet unter Angabe ihres Namens verbreitet hat."


Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (Recht am eigenen Bild). Auch der Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre der Klägerin ist entsprechend zu bestrafen.


Wirtschaftliche Lage des Schädigers 


Das Gericht entschied, dass der Unterlassungsanspruch die eingetretene massive Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht kompensieren kann. Denn eine unüberschaubare Anzahl von Personen hat unwiderrufliche Einblicke in ihr intimes Sexualleben erhalten, was allgemein als beschämend und kompromittierend empfunden wird und eines Ausgleichs bedarf.


Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB könnten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung alle Umstände des Falles berücksichtigt werden, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers. Da der Beklagte als Immoblienmakler (Firmeninhaber) tätig ist und mit exklusiven und hochpreisigen Immobilien handelt, hält das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 120.000 Euro für angemessen.



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