Veröffentlichung von Fotos des Kindes ohne Zustimmung der Eltern

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Eröffnungsfeier, Tag der offenen Tür oder Sommerfest

Ob Kindergarten oder Schule, immer wieder kommt es vor, dass minderjähriger Kinder bei der Eröffnungsfeier oder dem Sommerfest fotografiert werden und die Bilder danach veröffentlicht werden. 

Persönlichkeitsrecht des minderjährigen Kindes betroffen

Die Einrichtungen vergessen dabei, dass das Persönlichkeitsrecht des minderjährigen Kindes betroffen ist. Auch Minderjährige haben in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos. 

Die Erziehungsberechtigten entscheiden 

Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wobei bei minderjährigen nur beide gesetzliche Vertreter gemeinsam die Einwilligung abgeben können.

Schutz des Minderjährigen überwiegt

Grundsätzlich liegen keine Ausnahmen gemäß § 23 KUG vor. Eröffnungsfeiern, Tage der offenen Tür oder Sommerfeste sind nicht von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Dahinstehen kann, ob Eröffnungsfeiern, Tage der offenen Tür oder Sommerfeste unter § 23 Abs. 1 NR. 3 KUG fallen. Entscheidend ist, dass das Interesse des Minderjährigen, insbesondere unter Beachtung des besonders zu berücksichtigen Schutzes von Minderjährigen, so gut wie immer das Interesse des Kindergartens oder der Schule an einer Berichterstattung überwiegt.

Veröffentlichung der Kinderfotos ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

Entsprechend haben Minderjährige auch bei Veröffentlichung ihres Bildnisses von einer Veranstaltung des Kindergartens oder der Schule die typischen Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen:

  • Unterlassung
  • Löschung
  • Schadenersatz/Schmerzensgeld
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Diese Ansprüche können mit Hilfe eines Anwalts durchgesetzt werden, insbesondere auch in einem Eilverfahren.

Hierzu berate ich Sie gerne.

Ihr Marek van Hattem

Rechtsanwalt 



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