Renova Capital Finance – Ermittlungen der BaFin

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Über renovacapitalfinance.net werden Anlagen u. a. eine Vermögensverwaltung oder auch eine Beratung hinsichtlich Kapitalanlagen angeboten.

Auf der Webseite wird damit geworben, dass es die Vision sei, das Leben der Kunden zu bereichern und einen positiven Einfluss auf unsere Gemeinschaft, unseren Beruf und unseren Arbeitsplatz zu haben und man durch die Verwirklichung dieser Vision danach strebt, das beste Unternehmen für Finanzlösungen zu werden – weltweit.

Weiterhin wird dargestellt, dass Renova Capital Finance ein Vermögensverwalter sei, der Vermögenswerte über eine Reihe diversifizierter Strategien hinweg verwaltet. Auch wird geschildert, dass das Team von unabhängigen Finanzberatern gemeinsam mit einem Finanzpläne erstellt, mit denen man seine kurz-, mittel- und langfristigen Finanzziele erreichen könne.

Warnhinweis der BaFin

Seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird von Anlageofferten der Renova Capital Finance gewarnt. Die BaFin verweist darauf, dass das Unternehmen über die Webseite Vermögensverwaltung, Beratung zu Vermögensanlagen und festverzinsliche Geldanlagen ohne ihre Genehmigung anbietet.

Eine „Renova Capital Finance“, mit angeblichem Sitz in Bad Langensalza, unterliege nicht der Aufsicht der BaFin.

Vermögensverwaltung und Anlageberatung ohne Erlaubnis der BaFin

Bei dem Angebot einer Vermögensverwaltung handelt es sich um eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).

Wenn eine Anlageberatung angeboten bzw. erbracht wird, erfüllt dies den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG.

Für beide Wertpapierdienstleistungen benötigt ein Anbieter aber eine Genehmigung der BaFin. Eine derartige Erlaubnis existiert aber laut BaFin nicht.

Optionen für Anleger von Renova Capital Finance

Wenn gegenüber einem Anleger eine Vermögensverwaltung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG ohne Genehmigung der BaFin erbracht wird, können sich Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 WpIG gegen die Renova Capital Finance bzw. deren verantwortliche Personen begründen lassen.

Auch wenn gegenüber einem Anleger eine Empfehlung im Sinne einer Anlageberatung abgegeben wird und dafür keine Erlaubnis der BaFin existiert, lässt sich ggf. ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Kreditwesengesetz (KWG) darstellen.

Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Anleger, die bei Renova Capital Finance Kapital anlegt und Schwierigkeiten haben, z. B. dass versprochene Rückzahlungen nicht erfolgen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, die Anleger hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten berät und unterstützt.

Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 25.01.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

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